Artikel 1 VO (EU) 2021/1767

Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben g und h erhält folgende Fassung:

g)
„Verwaltungsakt” jeden von einem Organ oder einer Einrichtung der Union angenommenen Rechtsakt ohne Gesetzescharakter, der eine rechtliche Wirkung und eine Außenwirkung hat und Bestimmungen enthält, die möglicherweise gegen das Umweltrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe f verstoßen;
h)
„Verwaltungsunterlassung” jedes Versäumnis eines Organs oder einer Einrichtung der Union, einen Rechtsakt ohne Gesetzescharakter, der eine rechtliche Wirkung und eine Außenwirkung hat, zu erlassen, wenn dieses Versäumnis möglicherweise gegen das Umweltrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe f verstößt.

2.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Jede Nichtregierungsorganisation oder jedes andere Mitglied der Öffentlichkeit, die bzw. das die Kriterien des Artikels 11 erfüllt, kann bei dem Organ oder der Einrichtung der Union, das bzw. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder — im Fall einer behaupteten Verwaltungsunterlassung — einen solchen Akt hätte erlassen müssen, eine interne Überprüfung mit der Begründung beantragen, dass dieser Akt bzw. diese Unterlassung gegen das Umweltrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe f verstößt.

Solche Anträge müssen schriftlich innerhalb von höchstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt des Erlasses, der Bekanntgabe oder der Veröffentlichung des Verwaltungsakts, je nachdem, was zuletzt erfolgte, oder im Fall einer behaupteten Verwaltungsunterlassung innerhalb von acht Wochen ab dem Tag gestellt werden, an dem der Verwaltungsakt hätte erlassen werden müssen. In dem Antrag sind die Gründe für die Überprüfung anzugeben.

(2) Die in Absatz 1 genannten Organe oder Einrichtungen der Union prüfen jeden derartigen Antrag, sofern er nicht offensichtlich unbegründet oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Erhält ein Organ oder eine Einrichtung der Union mehrere Anträge auf Überprüfung desselben Verwaltungsakts oder derselben Verwaltungsunterlassung, so kann das Organ oder die Einrichtung die Anträge zusammenfassen und als einen einzigen Antrag bearbeiten. Das Organ oder die Einrichtung der Union legt zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch 16 Wochen nach Ablauf der in Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Achtwochenfrist in einer schriftlichen Antwort ihre Gründe dar.

b)
Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Das Organ oder die Einrichtung der Union handelt jedenfalls innerhalb von 22 Wochen nach Ablauf der in Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Achtwochenfrist.”

3.
Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(1a)
Ein Antrag auf interne Überprüfung kann unter den folgenden Voraussetzungen auch von anderen Mitgliedern der Öffentlichkeit gestellt werden:

a)
Sie müssen nachweisen, dass ihre Rechte aufgrund des behaupteten Verstoßes gegen das Umweltrecht beeinträchtigt wurden und dass sie von einer solchen Beeinträchtigung im Vergleich zur Öffentlichkeit unmittelbar betroffen sind, oder
b)
sie müssen nachweisen, dass ein ausreichendes öffentliches Interesse besteht und dass der Antrag von mindestens 4000 Mitgliedern der Öffentlichkeit unterstützt wird, die in mindestens fünf Mitgliedstaaten wohnhaft bzw. niedergelassen sind, wobei mindestens 250 Mitglieder der Öffentlichkeit aus jedem dieser Mitgliedstaaten stammen müssen.

In den in Unterabsatz 1 genannten Fällen werden die Mitglieder der Öffentlichkeit durch eine Nichtregierungsorganisation vertreten, die die in Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt, oder durch einen Anwalt, der befugt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten. Diese Nichtregierungsorganisation bzw. dieser Anwalt arbeitet mit den betroffenen Organen oder Einrichtungen der Union zusammen, um gegebenenfalls festzustellen, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten quantitativen Bedingungen erfüllt sind, und legen auf Antrag weitere entsprechende Belege vor.

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)
Die Kommission erlässt die Bestimmungen, die erforderlich sind, um für eine transparente und kohärente Anwendung der in Absatz 1 und Absatz 1a Unterabsatz 2 genannten Kriterien und Bedingungen zu sorgen.

4.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 11a Veröffentlichung von Anträgen und abschließenden Entscheidungen sowie Online-Systeme für die Entgegennahme von Anträgen

(1) Die Organe und Einrichtungen der Union veröffentlichen alle Anträge auf interne Überprüfung so bald wie möglich nach deren Eingang sowie alle abschließenden Entscheidungen über diese Anträge so bald wie möglich nach deren Erlass.

(2) Die Organe und Einrichtungen der Union können Online-Systeme für die Entgegennahme von Anträgen auf interne Überprüfung einrichten und vorschreiben, dass alle Anträge auf interne Überprüfung über ihre Online-Systeme eingereicht werden.

5.
Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Unterlässt es das Organ oder die Einrichtung der Union, gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder 3 tätig zu werden, so kann die Nichtregierungsorganisation bzw. können andere Mitglieder der Öffentlichkeit, die den Antrag auf interne Überprüfung gemäß Artikel 10 eingereicht hat bzw. haben, nach den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags Klage vor dem Gerichtshof erheben.

6.
Im gesamten Text der Verordnung werden Bezugnahmen auf Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) durch Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des AEUV ersetzt und sämtliche erforderlichen grammatischen Anpassungen vorgenommen.
7.
Im gesamten Text der Verordnung, einschließlich des Titels, wird das Wort „Gemeinschaft” durch das Wort „Union” ersetzt, und es werden sämtliche erforderlichen grammatischen Anpassungen vorgenommen.

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