ANHANG III VO (EU) 2021/1768

Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:

1.
Teil I wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

h)
eine Liste aller Inhaltsstoffe, die mehr als 5 % des Produktgewichts oder -volumens oder — im Fall von Produkten in flüssiger Form — der Trockenmasse ausmachen, in absteigender Größenordnung, einschließlich der Bezeichnungen der betreffenden CMC gemäß Anhang II Teil I dieser Verordnung. Ist der Inhaltsstoff ein Stoff oder ein Gemisch, so ist dieser/dieses gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu identifizieren. Natürlich vorkommende Stoffe können mit ihren Mineralbezeichnungen angegeben werden.

b)
Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
Enthält das EU-Düngeprodukt ein Komponentenmaterial, für das bei Inverkehrbringen als Lebens- oder Futtermittel Rückstandshöchstgehalte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EU) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(*), Höchstgehalte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) oder Höchstwerte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates(***) oder der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(****) gegolten hätten, und enthält dieses Komponentenmaterial einen Stoff, der einen (der) entsprechenden Grenzwert(e) überschreitet, so ist die Höchstkonzentration dieses Stoffes im EU-Düngeprodukt anzugeben und ein Warnhinweis hinzuzufügen, dass das EU-Düngeprodukt nicht auf eine Weise verwendet werden darf, die zu einer Überschreitung dieser Obergrenze in Lebens- oder Futtermitteln führen könnte.

c)
Nummer 7 erhält folgende Fassung:

7.
Ist das EU-Düngeprodukt ein Kultursubstrat gemäß Anhang I Teil II PFC 4 Nummer 2a oder enthält es ein Polymer, das zur Einbindung von Material in das Produkt dient, wie in Anhang II Teil II CMC 9 Nummer 1 Buchstabe c beschrieben, so ist der Anwender anzuweisen, das Produkt nicht so zu verwenden, dass es mit dem Boden in Berührung kommt, und es ist in Zusammenarbeit mit dem Hersteller für eine sachgerechte Entsorgung des Produkts nach Beendigung der Anwendung zu sorgen.

2.
Teil II wird wie folgt geändert:

a)
Unter PFC 1(B) Nummer 5

i)
erhält Buchstabe a folgende Fassung:

a)
Bezeichnung und chemisches Symbol der deklarierten Spurennährstoffe, in der folgenden Reihenfolge: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung der Gegenionen, wenn die deklarierten Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden;

ii)
erhält Buchstabe c folgende Fassung:

c)
sofern die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert oder durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert sind,

folgender Zusatz, soweit zutreffend, nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs:

„als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]” / „als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]” / „als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung] und als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]” ;

die Menge des/der chelatisierten/komplexierten Spurennährstoffs/Spurennährstoffe als Masse-%;

iii)
wird folgender Buchstabe ca eingefügt:

ca)
wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;

iv)
wird Buchstabe d gestrichen;

b)
Unter PFC 1 (C)(I)(a)

i)
erhält Nummer 3 folgende Fassung:

3.
Die Form der physikalischen Einheit des Produkts ist mit einer der folgenden Bezeichnungen oder einer Kombination aus zwei oder mehreren davon anzugeben:

a)
Granulate‚
b)
Pellets,
c)
Pulver, wenn das Produkt zu mindestens 90 Masse-% ein Sieb mit einer Maschenweite von 1 mm passiert, oder
d)
Prills.

ii)
unter Nummer 8

erhält Buchstabe a folgende Fassung:

a)
Bezeichnung und chemisches Symbol der deklarierten Spurennährstoffe, in der folgenden Reihenfolge: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung der Gegenionen, wenn die deklarierten Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden;

erhält Buchstabe c folgende Fassung:

c)
sofern die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert oder durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert sind,

folgender Zusatz, soweit zutreffend, nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs:

„als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]” / „als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]” / „als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung] und als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]” ;

die Menge des/der chelatisierten/komplexierten Spurennährstoffs/Spurennährstoffe als Masse-%;

wird folgender Buchstabe ca eingefügt:

ca)
wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;

wird Buchstabe d gestrichen;

c)
Unter PFC 1(C)(I)(b) Nummer 6

i)
erhält Buchstabe a folgende Fassung:

a)
Bezeichnung und chemisches Symbol der deklarierten Spurennährstoffe, in der folgenden Reihenfolge: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung der Gegenionen, wenn die deklarierten Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden;

ii)
erhält Buchstabe c folgende Fassung:

c)
sofern die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert oder durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert sind,

folgender Zusatz, soweit zutreffend, nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs:

„als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]” / „als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]” / „als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung] und als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]” ;

die Menge des/der chelatisierten/komplexierten Spurennährstoffs/Spurennährstoffe als Masse-%;

iii)
wird folgender Buchstabe ca eingefügt:

ca)
wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;

iv)
wird Buchstabe d gestrichen;

d)
Unter PFC 1(C)(II)

i)
erhält Nummer 1 folgende Fassung:

1.
Die deklarierten Spurennährstoffe im anorganischen Spurennährstoff-Düngemittel sind mit ihrer Bezeichnung und den chemischen Symbolen der deklarierten Spurennährstoffe aufzuführen, in folgender Reihenfolge: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung der Gegenionen, wenn die deklarierten Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden.

ii)
erhält Nummer 2 folgende Fassung:

2.
Sind die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert und können die einzelnen Chelatbildner identifiziert und quantifiziert werden, die mindestens 1 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs chelatisieren, oder sind die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert, so sind die folgenden Zusätze, soweit zutreffend, nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs anzufügen:

„als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]” / „als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]” / „als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung] und als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]” ,

die Menge des/der chelatisierten/komplexierten Spurennährstoffs/Spurennährstoffe als Masse-%;

iii)
wird folgende Nummer 2a eingefügt:

2a.
Sind die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert, ist der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet, anzugeben.

iv)
wird Nummer 3 gestrichen.

3.
Teil III wird wie folgt geändert:

a)
Unter PFC 1(C)

i)
erhält die erste Tabelle folgende Fassung:

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Parameter Zulässige Toleranz für den deklarierten Makronährstoffgehalt und andere deklarierte Parameter
Deklarierte Formen von Stickstoff (N) ± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2 absolute Prozentpunkte
Deklarierte Formen von Phosphorpentoxid (P2O5) ± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2 absolute Prozentpunkte
Deklarierte Formen von Kaliumoxid (K2O) ± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2 absolute Prozentpunkte
Deklarierte Formen von Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O) in Zweinährstoffdüngern ± 1,5 absolute Prozentpunkte
Deklarierte Formen von Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O) in Dreinährstoffdüngern ± 1,9 absolute Prozentpunkte
Gesamt- und wasserlösliches Magnesiumoxid (MgO), Calciumoxid (CaO), Schwefeltrioxid (SO 3) – 50 und + 100 % relative Abweichung vom deklarierten Gehalt dieser Nährstoffe, jedoch höchstens – 2 und + 4 absolute Prozentpunkte
Gesamt- und wasserlösliches Natriumoxid (Na2O) – 25 % vom deklarierten Gehalt, jedoch höchstens 0,9 absolute Prozentpunkte, + 50 % vom deklarierten Gehalt, jedoch höchstens 1,8 absolute Prozentpunkte
Korngröße ± 20 % relative Abweichung vom deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert
Menge ± 1 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

ii)
erhält die zweite Tabelle folgende Fassung:

Spurennährstoff Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen von Spurennährstoffen
Konzentration von weniger als oder gleich 2 % ± 50 % vom deklarierten Wert
Konzentration von mehr als 2 % und weniger als oder gleich 10 % ± 50 % vom deklarierten Wert bis zu höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte
Konzentration von mehr als 10 % ± 1,0 absolute Prozentpunkte

b)
Unter PFC 3 erhält die zweite Zeile, in der die Toleranz für organischen Kohlenstoff festgelegt ist, folgende Fassung:

Organischer Kohlenstoff (Corg) ± 10 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 3,0 absolute Prozentpunkte

c)
Der folgende Abschnitt wird nach „PFC 5: HEMMSTOFF” eingefügt:

PFC 6: PFLANZEN-BIOSTIMULANS

Die Menge eines Pflanzen-Biostimulans darf um ± 5 % vom deklarierten Wert abweichen.

d)
Zu Beginn von PFC 7 wird folgende Tabelle eingefügt:

Deklarierte Parameter Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter
Menge Die Toleranz ist die Summe des relativen Anteils jedes Komponenten-EU-Düngeprodukts, multipliziert mit der Toleranz für die PFC für dieses Düngeprodukt. Kann der Anteil der einzelnen EU-Düngeprodukte an der Düngeproduktmischung nicht bestimmt werden, so ist die Toleranz diejenige der PFC mit dem strengsten Mengentoleranzwert.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).

(**)

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(***)

Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1).

(****)

Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10).

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