ANHANG I VO (EU) 2021/1768
Anhang I Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Nummer 5 erhält folgende Fassung:
- 5.
-
Rückstände eines pharmakologisch wirksamen Stoffes im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) dürfen in einem EU-Düngeprodukt nur dann vorhanden sein, wenn dieser Stoff entweder
- —
-
in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission(**) aufgeführt ist oder
- —
-
für ihn ein Referenzwert für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission(***) festgelegt wurde und der Stoff oder seine Rückstände im EU-Düngeprodukt in einer Menge vorhanden sind, die unterhalb dieses Referenzwerts liegt.
- 2.
-
Folgende Nummer 5a wird eingefügt:
- 5a.
- Ein EU-Düngeprodukt darf einen Wirkstoff im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nur enthalten, wenn dieses EU-Düngeprodukt keine Pflanzenschutzfunktion im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der genannten Verordnung hat.
- 3.
-
In der Tabelle unter PFC 1(C)(II)(a) Nummer 2
- a)
-
erhält die Zeile „Spurennährstoff-Düngesalz” unter Typologie folgende Fassung:
Spurennährstoff-Düngesalz Ein auf chemischem Wege gewonnenes festes anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel, das ein mineralisches Ionensalz als wesentlichen Bestandteil enthält. Ein Massenanteil von 10 % eines Spurennährstoff-Düngesalzes muss aus einem Spurennährstoff bestehen. - b)
-
erhält die Zeile „UVCB-Eisenchelat” unter Typologie folgende Fassung:
UVCB (****)-Spurennährstoff-Chelate Wasserlösliches anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel, in dem der deklarierte Spurennährstoff chemisch mit einem oder mehreren Chelatbildnern gemäß den Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 kombiniert ist. - —
-
Ein Massenanteil von 5 % von UVCB-Spurennährstoff-Chelaten muss aus wasserlöslichem Spurennährstoff bestehen, und mindestens 80 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs müssen chelatisiert sein (chelatisierter Anteil), und mindestens 50 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs müssen durch spezifische Chelatbildner, die die Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 erfüllen, chelatisiert sein.
- 4.
-
Unter PFC 3(B) wird folgende Nummer 4 angefügt:
- 4.
-
Krankheitserreger in einem anorganischen Bodenverbesserungsmittel mit einem Massenanteil an organischem Kohlenstoff (Corg) von mehr als 1 % dürfen die Grenzwerte in der folgenden Tabelle nicht überschreiten:
Zu untersuchende Mikroorganismen Probenahmepläne Grenzwert n c m M Salmonella spp. 5 0 0 Kein Befund in 25 g oder 25 ml Escherichia coli oder Enterococcaceae 5 5 0 1000 in 1 g oder 1 ml
Dabei gilt:
- n=
- Anzahl der zu untersuchenden Proben
- c=
- Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegt
- m=
- Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE
- M=
- Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE.
- 5.
-
Unter PFC 4 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- 2a.
- Abweichend von Nummer 2 Buchstabe d gilt der Grenzwert für Nickel (Ni) in einem vollständig aus mineralischen Bestandteilen bestehenden Kultursubstrat, das für professionelle gartenbauliche Anwendungen, Dach- oder Wandbegrünungen angeboten wird, für den bioverfügbaren Gehalt des Kontaminante n.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).
- (**)
Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).
- (***)
Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission vom 7. November 2019 betreffend die Referenzwerte für Maßnahmen für nicht zulässige pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Lebensmitteln tierischen Ursprungs enthalten sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/34/EG (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 41).
- (****)
UVCB: Stoff unbekannter oder schwankender Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte oder biologische Materialien.
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