ANHANG II VO (EU) 2021/1768
Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
CMC 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
- f)
-
Polymere, außer
- —
-
Polymere, die das Ergebnis eines Polymerisationsprozesses sind, der in der Natur stattgefunden hat, unabhängig von dem Extraktionsverfahren, mit dem sie gewonnen wurden, und die nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 chemisch verändert wurden,
- —
-
biologisch abbaubare Polymere oder
- —
-
Polymere mit einer Wasserlöslichkeit über 2 g/l unter den folgenden Bedingungen:
- —
-
Temperatur 20 °C
- —
-
pH-Wert 7
- —
-
Beladung: 10 g/1000 ml
- —
-
Testdauer: 24 h
- b)
-
In Nummer 3 Buchstabe a erhält der letzte Satz folgende Fassung:
„Das EU-Düngeprodukt muss in einer Lösung, deren pH-Wert innerhalb des Bereichs liegt, in dem eine angemessene Stabilität gewährleistet wird, mindestens drei Tage lang stabil bleiben.”
- 2.
-
Unter CMC 2 erhält der erste Absatz folgende Fassung:
Ein EU-Düngeprodukt kann Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte enthalten, die keine andere Behandlung durchlaufen haben als Schneiden, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Sortieren, Zentrifugieren, Pressen, Trocknen, Frostbehandlung, Gefriertrocknen, Extrahieren mit Wasser, Extrahieren mit überkritischem CO2 oder Zerfaserung bei einer Temperatur von maximal 100 °C und ohne jegliche Zusatzstoffe außer Wasser.
- 3.
-
CMC 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 Buchstabe b wird gestrichen;
- b)
-
Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
-
lebende oder tote Organismen oder Teile davon, die unverarbeitet sind oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen wurden, außer
- i)
- Materialien aus gemischten Siedlungsabfällen,
- ii)
- Klär-, Industrie- oder Baggerschlamm und
- iii)
- tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen.
- c)
-
In Nummer 1 Buchstabe e erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
- e)
- jedes unter den Buchstaben a oder c oder unter Nummer 1a aufgeführte Material, das.
- d)
-
Folgende Nummer 1a wird eingefügt:
- 1a.
-
Unbeschadet der Nummer 1 darf ein EU-Düngeprodukt Kompost enthalten, der durch aerobe Kompostierung von Materialien der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder deren Folgeprodukten im Einklang mit den Bedingungen gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 und mit den Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, allein oder gemischt mit unter Nummer 1 genannten Eingangsmaterialien, erzeugt wurde, sofern
- a)
- der Endpunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt wurde und
- b)
- die unter den Nummern 2 und 3 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
- e)
-
Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- in der die Fertigungslinien für die Verarbeitung von unter den Nummern 1 und 1a genannten Eingangsmaterialien eindeutig von den Fertigungslinien für die Verarbeitung von nicht unter den Nummern 1 und 1a genannten Eingangsmaterialien getrennt sind und.
- 4.
-
CMC 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 Buchstabe b wird gestrichen;
- b)
-
Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
-
lebende oder tote Organismen oder Teile davon, die unverarbeitet sind oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen wurden, außer
- i)
- Materialien aus gemischten Siedlungsabfällen,
- ii)
- Klär-, Industrie- oder Baggerschlamm,
- iii)
- tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen.
- c)
-
In Nummer 1 Buchstabe e erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
- e)
- jedes unter den Buchstaben a oder c oder unter Nummer 1a aufgeführte Material, das.
- d)
-
Folgende Nummer 1a wird eingefügt:
- 1a.
-
Unbeschadet der Nummer 1 darf ein EU-Düngeprodukt Gärrückstände enthalten, die durch anaerobe Gärung von Materialien der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder deren Folgeprodukten im Einklang mit den Bedingungen gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 und mit den Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, allein oder gemischt mit unter Nummer 1 genannten Eingangsmaterialien, erzeugt wurde, sofern
- a)
- der Endpunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt wurde und
- b)
- die unter den Nummern 2 und 3 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
- e)
-
Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- in der die Fertigungslinien für die Verarbeitung von unter den Nummern 1 und 1a genannten Eingangsmaterialien eindeutig von den Fertigungslinien für die Verarbeitung von nicht unter den Nummern 1 und 1a genannten Eingangsmaterialien getrennt sind und
- 5.
-
Unter CMC 11 erhält Nummer 1 Buchstabe b folgende Fassung:
- b)
-
Polymere, außer
- —
-
Polymere, die das Ergebnis eines Polymerisationsprozesses sind, der in der Natur stattgefunden hat, unabhängig von dem Extraktionsverfahren, mit dem sie gewonnen wurden, und die nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 chemisch verändert wurden,
- —
-
biologisch abbaubare Polymere oder
- —
-
Polymere mit einer Wasserlöslichkeit über 2 g/l unter den folgenden Bedingungen:
- —
-
Temperatur 20 °C
- —
-
pH-Wert 7
- —
-
Beladung: 10 g/1000 ml
- —
-
Testdauer: 24 h
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