ANHANG IV VO (EU) 2021/1768
Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Teil I Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:
- 3.2
- Modul B und im Anschluss daran Modul C können auch auf eine Düngeproduktmischung gemäß PFC 7 angewendet werden.
- 2.
-
Teil II wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Modul A Nummer 2.2
- i)
-
erhält Buchstabe g folgende Fassung:
- g)
- die Ergebnisse der angestellten Berechnungen, die durchgeführten Prüfungen usw.
- ii)
-
erhält Buchstabe j folgende Fassung:
- j)
- weist das EU-Düngeprodukt einen Gesamtgehalt an Chrom (Cr) von mehr als 200 mg/kg Trockenmasse auf, so sind die Höchstmenge und die genaue Quelle des Gesamtgehalts an Chrom (Cr) anzugeben.
- b)
-
In Modul A1 Nummer 2.2 erhält Buchstabe h folgende Fassung:
- h)
- die Ergebnisse der angestellten Berechnungen, die durchgeführten Prüfungen usw.
- c)
-
In Modul B Nummer 2.2
- i)
-
erhält Buchstabe g folgende Fassung:
- g)
- die Ergebnisse der angestellten Berechnungen, die durchgeführten Prüfungen usw.
- ii)
-
erhält Buchstabe k folgende Fassung:
- k)
- weist das EU-Düngeprodukt einen Gesamtgehalt an Chrom (Cr) von mehr als 200 mg/kg Trockenmasse auf, so sind die Höchstmenge und die genaue Quelle des Gesamtgehalts an Chrom (Cr) anzugeben.
- d)
-
In Modul D1 Nummer 2.2
- i)
-
erhält Buchstabe g folgende Fassung:
- g)
- die Ergebnisse der angestellten Berechnungen, die durchgeführten Prüfungen usw.
- ii)
-
erhält Buchstabe k folgende Fassung:
- k)
- weist das EU-Düngeprodukt einen Gesamtgehalt an Chrom (Cr) von mehr als 200 mg/kg Trockenmasse auf, so sind die Höchstmenge und die genaue Quelle des Gesamtgehalts an Chrom (Cr) anzugeben.
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