ANHANG IV VO (EU) 2021/1768

Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:

1.
Teil I Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:

3.2
Modul B und im Anschluss daran Modul C können auch auf eine Düngeproduktmischung gemäß PFC 7 angewendet werden.

2.
Teil II wird wie folgt geändert:

a)
In Modul A Nummer 2.2

i)
erhält Buchstabe g folgende Fassung:

g)
die Ergebnisse der angestellten Berechnungen, die durchgeführten Prüfungen usw.

ii)
erhält Buchstabe j folgende Fassung:

j)
weist das EU-Düngeprodukt einen Gesamtgehalt an Chrom (Cr) von mehr als 200 mg/kg Trockenmasse auf, so sind die Höchstmenge und die genaue Quelle des Gesamtgehalts an Chrom (Cr) anzugeben.

b)
In Modul A1 Nummer 2.2 erhält Buchstabe h folgende Fassung:

h)
die Ergebnisse der angestellten Berechnungen, die durchgeführten Prüfungen usw.

c)
In Modul B Nummer 2.2

i)
erhält Buchstabe g folgende Fassung:

g)
die Ergebnisse der angestellten Berechnungen, die durchgeführten Prüfungen usw.

ii)
erhält Buchstabe k folgende Fassung:

k)
weist das EU-Düngeprodukt einen Gesamtgehalt an Chrom (Cr) von mehr als 200 mg/kg Trockenmasse auf, so sind die Höchstmenge und die genaue Quelle des Gesamtgehalts an Chrom (Cr) anzugeben.

d)
In Modul D1 Nummer 2.2

i)
erhält Buchstabe g folgende Fassung:

g)
die Ergebnisse der angestellten Berechnungen, die durchgeführten Prüfungen usw.

ii)
erhält Buchstabe k folgende Fassung:

k)
weist das EU-Düngeprodukt einen Gesamtgehalt an Chrom (Cr) von mehr als 200 mg/kg Trockenmasse auf, so sind die Höchstmenge und die genaue Quelle des Gesamtgehalts an Chrom (Cr) anzugeben.

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