Präambel VO (EU) 2021/1783
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, erforderlichenfalls mit den Aufsichtsbehörden von Drittstaaten Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden in Drittländern und über die Durchsetzung von Verpflichtungen zu treffen, die sich aus der genannten Verordnung in Drittstaaten ergeben. Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch dürfen nur getroffen werden, wenn die Garantien zum Schutz des Berufsgeheimnisses in Bezug auf die offengelegten Informationen jenen nach Artikel 27 der genannten Verordnung mindestens gleichwertig sind, und ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.
- (2)
- Artikel 25 Absatz 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet die zuständigen Behörden, nach Möglichkeit gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung Kooperationsvereinbarungen mit den für die betreffenden Spotmärkte zuständigen Regulierungsbehörden von Drittländern zu treffen.
- (3)
- Wenn die zuständigen Behörden neue Kooperationsvereinbarungen mit Drittlandsbehörden treffen oder bestehende Kooperationsvereinbarungen mit Drittlandsbehörden aktualisieren, haben sie nach Möglichkeit das gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 2014/596 festgelegte Muster zu verwenden.
- (4)
- Um ein Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten, das mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) in Einklang steht, sollte jede Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer in voller Übereinstimmung mit der genannten Verordnung erfolgen. Ein Weg, über den personenbezogene Daten zwischen den zuständigen Behörden und den Aufsichtsbehörden von Drittländern ausgetauscht werden können, sind Verwaltungsvereinbarungen mit geeigneten Garantien im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679, die für natürliche Personen durchsetzbare und wirksame Rechte in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten beinhalten. Für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Finanzaufsichtsbehörden im Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR” ) und Finanzaufsichtsbehörden außerhalb des EWR wurde eine solche Verwaltungsvereinbarung von der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ausgearbeitet(3)und in einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA)(4) befürwortet. Die ESMA-IOSCO-Verwaltungsvereinbarung wurde von allen Finanzaufsichtsbehörden im EWR und einer Reihe von Finanzaufsichtsbehörden außerhalb des EWR unterzeichnet. Angesichts des breiten institutionellen Konsenses über den in der ESMA-IOSCO-Verwaltungsvereinbarung vorgesehenen Schutz personenbezogener Daten bietet sich diese Verwaltungsvereinbarung als Modell für künftige ähnliche Vereinbarungen über die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden von Drittländern an, die die ESMA-IOSCO-Verwaltungsvereinbarung nicht unterzeichnet haben. Allerdings müssten die Behörden der Mitgliedstaaten, die die ESMA-IOSCO-Verwaltungsvereinbarung als Modell nutzen, immer noch die Genehmigung durch die Datenschutzbehörde nach Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 einholen.
- (5)
- Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.
- (6)
- Da sich die technischen Durchführungsstandards, auf denen diese Verordnung beruht, nur an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, nicht aber an die Marktteilnehmer richten, hat die ESMA den Standardentwurf weder zur öffentlichen Konsultation gestellt noch dessen potenzielle Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da dies mit Blick auf den Anwendungsbereich und die Auswirkungen der Standards unverhältnismäßig gewesen wäre.
- (7)
- Die ESMA hat die Stellungnahme der durch Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) eingesetzten Interessengruppe „Wertpapiere und Wertpapiermärkte” eingeholt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
- (3)
Verwaltungsvereinbarung für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen jeder der in Anhang A aufgeführten Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums ( „EWR” ) und jeder der in Anhang B aufgeführten Behörden außerhalb des EWR, abrufbar unter https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/administrative_arrangement_aa_for_the_transfer_of_personal_data_between_eea_and_non-eea_authorities.pdf
- (4)
Stellungnahme 4/2019 zu dem Entwurf einer Verwaltungsvereinbarung über die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Finanzaufsichtsbehörden im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und Finanzaufsichtsbehörden außerhalb des EWR, abrufbar unter https://edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/opinion-board-art-64/opinion-42019-draft-aa-between-eea-and-non-eea_de
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
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