Artikel 1 VO (EU) 2021/1809
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 1 erhalten die Buchstaben b, c und d folgende Fassung:
- b)
- „spezifizierte Pflanzen” Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride sowie von Capsicum spp., außer spezifizierte Samen und spezifizierte Früchte;
- c)
- „spezifizierte Samen” Samen von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride und Capsicum spp.;
- d)
- „spezifizierte Früchte” Früchte von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride und Capsicum spp.;
- 2.
-
Artikel 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 4
Maßnahmen betreffend das bestätigte Auftreten des spezifizierten Schädlings (1) Wird das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats amtlich bestätigt, so stellt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/2031 getroffen werden.
Darüber hinaus ergreift die zuständige Behörde die Maßnahmen aus den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels, es sei denn, die Bedingungen von Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031sind in Bezug auf den spezifizierten Schädling erfüllt.
(2) Die zuständige Behörde richtet unverzüglich wie folgt ein abgegrenztes Gebiet ein:
- a)
- Tritt der spezifizierte Schädling auf Produktionsflächen mit physischem Schutz auf, so besteht das abgegrenzte Gebiet mindestens aus der Produktionsfläche, auf der der spezifizierte Schädling festgestellt wurde;
- b)
-
tritt der spezifizierte Schädling auf Produktionsflächen auf, die nicht unter Buchstabe a fallen, so besteht das abgegrenzte Gebiet aus:
- i)
- einer Befallszone, die mindestens die Produktionsfläche umfasst, auf der das Auftreten des spezifizierten Schädlings festgestellt wurde;
- ii)
- einer Pufferzone von mindestens 30 m rund um die Befallszone.
(3) Im abgegrenzten Gebiet gehen die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde wie folgt vor:
- a)
-
Auf Produktionsflächen, die für die Erzeugung von zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen oder für die Erzeugung von spezifizierten Samen vorgesehen sind:
- i)
- unverzügliche Entfernung und Zerstörung aller infizierter Partien der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen und gegebenenfalls der spezifizierten Samen, die aus diesen Partien stammen. Die Entfernung und Zerstörung ist so durchzuführen, dass kein Risiko der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht;
- ii)
- Anwendung spezifischer Hygienemaßnahmen in Bezug auf Mitarbeiter und die zur Produktionsfläche gehörenden Gebäude, Werkzeuge, Maschinen, Materialien und Transportmittel, um die Verbreitung des spezifizierten Schädlings auf anderen Partien auf der Produktionsfläche und auf spätere Kulturen der spezifizierten Pflanze oder auf andere Produktionsflächen zu vermeiden;
- iii)
- Zerstörung oder Behandlung des Nährbodens mindestens am Ende der Anbausaison in einer Weise, dass kein erkennbares Risiko der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht;
- b)
-
Auf Produktionsflächen, die für die Erzeugung von spezifizierten Früchten vorgesehen sind:
- i)
- Entfernung und Zerstörung aller spezifizierten Pflanzen von der Produktionsfläche, mindestens am Ende der Anbausaison. Die Entfernung ist so durchzuführen, dass kein erkennbares Risiko der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht;
- ii)
- Anwendung spezifischer Hygienemaßnamen auf Mitarbeiter, Gebäude auf den Produktionsflächen, Werkzeuge und Maschinen, Materialien, Verpackungsmittel und Transportmittel für die Früchte, um die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings auf spätere Kulturen der spezifizierten Pflanze oder auf andere Produktionsflächen zu verhindern;
- iii)
- Zerstörung oder Behandlung des Nährbodens mindestens am Ende der Anbausaison in einer Weise, dass kein erkennbares Risiko der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht;
(4) Die zuständigen Behörden dürfen ein abgegrenztes Gebiet aufheben und die entsprechenden Tilgungsmaßnahmen beenden, wenn nach Probennahme und Test der spezifizierten Pflanzen einer späteren Kultur festgestellt wurde, dass die Fläche mindestens sechs Monate lang nach dem Anpflanzen dieser Pflanzen frei von dem spezifizierten Schädling ist.;
- 3.
-
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
-
sie oder ihre Mutterpflanzen wurden von der zuständigen Behörde beprobt und auf den spezifizierten Schädling getestet oder von Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde beprobt und getestet und aufgrund dieser Tests als frei von dem spezifizierten Schädling befunden. Beim Testen von Mutterpflanzen erfolgt die Probennahme möglichst kurz vor der ersten Ernte der Früchte.
Bei Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings werden diese Probenahmen und Tests gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/2031 nur von den zuständigen Behörden durchgeführt;;
- 4.
-
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:
- ii)
-
die spezifizierten Samen oder die Mutterpflanzen der betroffenen spezifizierten Samen wurden gemäß dem Anhang amtlichen Probenahmen und Tests auf den spezifizierten Schädling unterzogen, und bei diesen Tests wurde festgestellt, dass sie frei von dem spezifizierten Schädling sind.
Beim Testen von Mutterpflanzen erfolgt die Probennahme möglichst kurz vor der ersten Ernte der Früchte;;
- 5.
-
Artikel 10 erhält folgende Fassung:
Artikel 10
Amtliche Kontrollen bei der Verbringung in die Union Mindestens 20 % der Sendungen mit spezifizierten Samen und zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen werden von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union oder an einer Grenzkontrollstelle im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission(*) gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung beprobt und getestet.
Für Sendungen mit spezifizierten Samen und mit zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen aus Israel liegt dieser Satz für Probennahme und Test bei 50 %, und für Sendungen mit spezifizierten Samen aus China bei 100 %.
- 6.
- in Artikel 12 wird das Datum 31. Mai 2022 durch das Datum 31. Mai 2023 ersetzt;
- 7.
- der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Fußnote(n):
- (*)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 64).;
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