Präambel VO (EU) 2021/1809

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 30,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates(2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 52,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 der Kommission(3) sind Maßnahmen in Bezug auf die Einschleppung in die und die Verbringung innerhalb der Union von zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und Capsicum spp. festgelegt. Wie die Erfahrung mit der Durchführung dieser Verordnung gezeigt hat, sollten diese Maßnahmen auch auf die die Hybriden von Solanum lycopersicum L. angewendet werden, da auch sie anfällig für das Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) (im Folgenden „spezifizierter Schädling” ) sind.
(2)
Um das Risiko für die Pflanzengesundheit in angemessener Weise einzudämmen und die notwendigen Maßnahmen auf das am stärksten gefährdende Pflanzenmaterial anzuwenden, ist es angezeigt, die Begriffsbestimmung für „zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen” durch eine Begriffsbestimmung für „spezifizierte Pflanzen” zu ersetzen, die, sofern nicht anders angegeben, alle Pflanzen der Solanum lycopersicum L. und ihrer Hybride sowie der Capsicum spp. umfasst, also auch solche, die nicht umgepflanzt werden sollen. Diese Begriffsbestimmung sollte spezifische Samen und spezifische Früchte ausschließen, für die es eigene Begriffsbestimmungen gibt. Allerdings sollten diese Begriffsbestimmungen entsprechend geändert werden, damit auch die Hybriden der Solanum lycopersicum L. abgedeckt werden.
(3)
Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 zeigt eine Reihe von Prüfungen der Kommission in den Jahren 2020 und 2021, dass die Tilgungsmaßnahmen nur sehr uneinheitlich durchgeführt wurden. Daher ist es notwendig, spezifische Regelungen für die Einrichtung von abgegrenzten Gebieten und die dort zu ergreifenden Maßnahmen einzuführen. Diese Regelungen sollten zwischen Produktionsflächen mit physischen Schutz und anderen Produktionsflächen unterscheiden, da von ihnen auch unterschiedliche Risiken für die Pflanzengesundheit einhergehen.
(4)
Es sollte präzisiert werden, dass die Mutterpflanzen so knapp wie möglich vor der Ernte der Früchte getestet werden sollen, da dies gemäß den Erfahrungen seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 notwendig ist, um sicherzustellen, dass die Früchte, denen Samen entnommen werden, frei von dem spezifizierten Schädling sind.
(5)
Während der Pflanzengesundheitskontrollen auf Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 haben die Mitgliedstaaten eine hohe Anzahl an infizierten Sendungen aus China und Israel festgestellt. Deshalb sollte basierend auf einer anderen Beanstandungsquote von TRACES (Trade Control and Expert System)(4) seit 2020 die Testfrequenz bei der Einfuhr dieser Sendungen für Samen oder für zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen aus Israel auf 50 % und für Samen aus China auf 100 % heraufgesetzt werden.
(6)
Um Zeit für die Überprüfung der Durchführung der neuen Maßnahmen zu haben und um zu gewährleisten, dass das Gebiet der Union auch weiterhin vor der Einschleppung und Ausbreitung des spezifizierten Schädlings geschützt ist, sollte der Anwendungszeitraum der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 bis zum 31. Mai 2023 verlängert werden.
(7)
Aus der Ersetzung der Begriffsbestimmung für „zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen” durch „spezifizierte Pflanzen” ergeben sich Änderungen am Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191.
(8)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 der Kommission vom 11. August 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1615 (ABl. L 262 vom 12.8.2020, S. 6).

(4)

https://ec.europa.eu/food/animals/traces_en

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