Artikel 1 VO (EU) 2021/1819

Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
die Lieferungen von Waffen mit einem Kaliber von bis zu 14,5 mm sowie von Munition und Komponenten speziell für diese Waffen, von unbewaffneten militärischen Landfahrzeugen und militärischen Landfahrzeugen mit lafettierten Waffen mit einem Kaliber von bis zu 14,5 mm und Ersatzteilen für dieselben, von Panzerfäusten und von Munition speziell für solche Waffen sowie von Mörsern mit einem Kaliber von 60 mm und 82 mm und von Munition speziell für diese Waffen an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der zivilen Strafverfolgungsbehörden, betreffen, sofern diese Waffen, Munition, Komponenten und Fahrzeuge ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Sicherheitssektorreform in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Nutzung in diesem Prozess bestimmt sind und die Bereitstellung solcher Hilfe oder Dienste dem Sanktionsausschuss mindestens 20 Tage im Voraus angekündigt wurde;

2.
In Artikel 5 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

k)
an der Planung, Steuerung, Förderung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind, die gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen, einschließlich Angriffe auf medizinisches oder humanitäres Personal.

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