Artikel 1 VO (EU) 2021/1833

Anlageklassen, die für die Nebentätigkeitstests infrage kommen

Um als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit der Gruppe zu gelten, müssen sich die Tätigkeiten der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j Ziffern i und ii der Richtlinie 2014/65/EU genannten Personen auf eine oder mehrere der folgenden Anlageklassen beziehen:

a)
Warenderivate, die sich auf eine Ware oder einen Basiswert in Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7 und 10 der Richtlinie 2014/65/EU beziehen;
b)
Emissionszertifikate gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU oder Derivate von Emissionszertifikaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.