Artikel 2 VO (EU) 2021/1842
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Flupyradifuron in Traubenblättern und Difluoressigsäure in Mais, Kakaobohnen und Schweineleber für Erzeugnisse, die vor dem 10. Mai 2022 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.
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