Artikel 3 VO (EU) 2021/1842

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 10. Mai 2022 hinsichtlich der RHG für Flupyradifuron in Traubenblättern und Difluoressigsäure in Mais, Kakaobohnen und Schweineleber.

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