Artikel 1 VO (EU) 2021/1873

Verlängerung der Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes

(1) Die Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 wird für die Sorten der Art Asparagus officinalis L. und der Artengruppen Blumenzwiebeln, kleinfruchtige Sträucher und Ziergehölze um fünf Jahre verlängert.

(2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 116 Absatz 4 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 unberührt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.