Artikel 2 VO (EU) 2021/1873
Verringerung der Verlängerung
Bei Pflanzensorten, für die vor Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ein oder mehrere nationale Sortenschutzrechte erteilt wurden, auf die jedoch Artikel 116 Absatz 4 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 keine Anwendung findet, wird die Verlängerung der in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Dauer um den längsten Zeitraum in vollen Kalenderjahren verringert, in dem in einem Mitgliedstaat vor der Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ein nationales Sortenschutzrecht bzw. nationale Sortenschutzrechte für dieselbe Sorte bestand bzw. bestanden.
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