Artikel 1 VO (EU) 2021/1874
Anhang III der Verordnung (EU) 2018/395 wird wie folgt berichtigt:
- 1.
-
Teil-BFCL Teilabschnitt BPL Punkt BFCL.125 BPL Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Flugschüler dürfen nur mit einer entsprechenden Genehmigung sowie unter der Aufsicht eines Fluglehrers für Ballone (FI(B)) allein fliegen.
- 2.
-
Teil-BFCL Teilabschnitt BPL Punkt BFCL.145 BPL Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- e)
- Besteht der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Versuchen alle Prüfungsteile, muss er eine weitere praktische Ausbildung absolvieren.
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