Artikel 1 VO (EU) 2021/1874

Anhang III der Verordnung (EU) 2018/395 wird wie folgt berichtigt:

1.
Teil-BFCL Teilabschnitt BPL Punkt BFCL.125 BPL Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Flugschüler dürfen nur mit einer entsprechenden Genehmigung sowie unter der Aufsicht eines Fluglehrers für Ballone (FI(B)) allein fliegen.

2.
Teil-BFCL Teilabschnitt BPL Punkt BFCL.145 BPL Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
Besteht der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Versuchen alle Prüfungsteile, muss er eine weitere praktische Ausbildung absolvieren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.