Artikel 2 VO (EU) 2021/1874
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 wird wie folgt berichtigt:
- 1.
-
Teil-SFCL Teilabschnitt SPL Punkt SFCL.125 SPL Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Flugschüler dürfen nur mit einer entsprechenden Genehmigung sowie unter der Aufsicht eines FI(S) allein fliegen.
- 2.
-
Teil-SFCL Teilabschnitt SPL Punkt SFCL.145 SPL Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- e)
- Besteht der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Versuchen alle Prüfungsteile, muss er eine weitere praktische Ausbildung absolvieren.
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