Artikel 2 VO (EU) 2021/1874

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 wird wie folgt berichtigt:

1.
Teil-SFCL Teilabschnitt SPL Punkt SFCL.125 SPL Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Flugschüler dürfen nur mit einer entsprechenden Genehmigung sowie unter der Aufsicht eines FI(S) allein fliegen.

2.
Teil-SFCL Teilabschnitt SPL Punkt SFCL.145 SPL Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
Besteht der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Versuchen alle Prüfungsteile, muss er eine weitere praktische Ausbildung absolvieren.

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