Artikel 1 VO (EU) 2021/1903
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) In dieser Verordnung werden die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur” ) zu entrichtenden Gebühren und Entgelte für die Bearbeitung der Anträge gemäß den Artikeln 14, 20, 21 und 22 der Verordnung (EU) 2016/796, für die Nutzung der in Artikel 12 jener Verordnung vorgesehenen zentralen Anlaufstelle (One-Stop-Shop, OSS) durch Antragsteller für die Übermittlung von Anträgen an die Agentur sowie für die Erbringung anderer Dienstleistungen im Einklang mit den Zielen der Agentur festgesetzt. Ferner werden das Verfahren zur Berechnung dieser Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen festgelegt.
- 2.
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Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
Arten der von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelte (1) Die Agentur erhebt Gebühren
- a)
- für die Übermittlung von Anträgen an die Agentur über die OSS, sofern die Gebühren nicht bereits in den Festbeträgen für die Bearbeitung von Anträgen enthalten sind;
- b)
- für die Bearbeitung von Anträgen, die der Agentur übermittelt werden; dies schließt auch die Erstellung von Voranschlägen gemäß Artikel 4 sowie die Fälle ein, in denen ein Antrag vom Antragsteller zurückgezogen wird;
- c)
- für die Verlängerung, Einschränkung, Änderung oder Überprüfung einer gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 oder der Richtlinie (EU) 2016/797 erlassenen Entscheidung.
Die Agentur kann auch für den Widerruf von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen Gebühren erheben, wenn eine Nichterfüllung grundlegender Anforderungen durch ein in Betrieb befindliches Fahrzeug oder einen Fahrzeugtyp gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2016/797 festgestellt wird oder wenn nach Artikel 17 Absatz 5 und Absatz 6 der Richtlinie 2016/798 der Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung die Bedingungen für die Bescheinigung nicht mehr erfüllt.
(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Anträge betreffen:
- a)
- Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypen nach den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/796, außer den in Buchstabe b genannten Genehmigungen;
- b)
- Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen oder Serien von Fahrzeugen, für die gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 die Konformität mit einem genehmigten Fahrzeugtyp gegeben ist;
- c)
- einheitliche Sicherheitsbescheinigungen im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/796;
- d)
- Genehmigungsentscheidungen über die Einhaltung der Interoperabilität einer streckenseitigen ERTMS-Ausrüstung nach den einschlägigen TSI im Einklang mit Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/796;
- e)
- Vorbereitungsanträge gemäß Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission sowie Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission;
- f)
- Beschwerden nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/796 im Einklang mit Artikel 7 der vorliegenden Verordnung.
(3) Die Agentur erhebt Gebühren für andere als die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen, die auf Ersuchen des Antragstellers oder einer anderen Person oder Stelle erbracht werden.
(4) Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website die Liste ihrer Dienstleistungen.
- 3.
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Artikel 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
Berechnung der von der Agentur erhobenen Gebühren, Entgelte und Festbeträge (1) Der Betrag der Gebühren für die Nutzung der OSS für die Übermittlung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e genannten Anträge an die Agentur ist ein Festbetrag, der im Anhang Nummer 2 Tabelle A festgelegt ist. Dieser Festbetrag ist zum Zeitpunkt der Antragstellung fällig.
(2) Der Betrag der Gebühren für die Bearbeitung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e genannten Anträge sowie für die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Unterabsatz 2 genannten Tätigkeiten setzt sich wie folgt zusammen:
- a)
- Aufwand der Bearbeitung des Antrags durch das Personal der Agentur und externe Sachverständige in Stunden, multipliziert mit dem im Anhang Nummer 1 festgelegten Stundensatz der Agentur;
- b)
- der Betrag der von der Agentur erhobenen Gebühren erhöht sich um den Betrag, der von den nationalen Sicherheitsbehörden (NSB) benannt wird und der sich aus den Kosten für die Bearbeitung des nationalen Teils des Antrags ergibt.
(3) Der Betrag der Gebühren für die Übermittlung und Bearbeitung von Anträgen und die Erteilung von Genehmigungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b ist ein Festbetrag, der im Anhang Nummer 3 Tabelle B festgelegt ist und in dem die Gebühr für die Nutzung der OSS gemäß Absatz 1 enthalten ist. Dieser Festbetrag ist zum Zeitpunkt der Antragstellung fällig.
(4) Der Betrag der Entgelte für Dienstleistungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 entspricht dem Aufwand des Personals der Agentur und externer Sachverständiger in Stunden, multipliziert mit dem im Anhang Nummer 1 festgelegten Stundensatz der Agentur.
(5) Für Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen wird auf Antrag des Antragstellers der von der Agentur für einen Antrag erhobene Betrag um 20 % ermäßigt. Eine solche Ermäßigung ist bei Antragstellung zu beantragen, wenn Festbeträge erhoben werden, und in allen anderen Fällen spätestens, bevor die Agentur eine Rechnung erstellt.
Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind autonome Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber oder Hersteller, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen sind oder ihren Sitz haben und die Bedingungen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(1) erfüllen.
Der Antragsteller muss über die OSS seinen Status als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen nachweisen. Die Agentur bewertet die vorgelegten Nachweise und lehnt bei bestehenden Zweifeln oder fehlender Begründung den Antrag auf Zuerkennung des Status als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen ab.
- 4.
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Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Agentur erstellt eine Rechnung über die fälligen Gebühren und Entgelte binnen 30 Kalendertagen nach
- a)
- ihrer Entscheidung, außer bei Entscheidungen, die unter die Festbetragsregelung oder unter Artikel 6 Absatz 3 fallen,
- b)
- der Entscheidung der Beschwerdekammer,
- c)
- Abschluss der erbrachten Dienstleistung,
- d)
- der Zurücknahme eines Antrags,
- e)
-
einem anderen Ereignis, das zur Einstellung der Antragsbearbeitung führt.
Bei Festbeträgen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3 fällig werden, bevor die Agentur den Antrag bearbeitet, kann die Agentur mit einzelnen Antragstellern einen anderen Fälligkeitstermin vereinbaren und eine Sonderregelung für die Rechnungstellung treffen.
- b)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Rechnung muss gegebenenfalls die folgenden Angaben enthalten:
- a)
- Unterscheidung zwischen Gebühren oder Entgelten;
- b)
- Beträge, die als Festbeträge erhoben werden;
- c)
- falls keine Festbeträge erhoben werden, die Zahl der unter der Verantwortung der Agentur geleisteten Arbeitsstunden und der angewandte Stundensatz;
- d)
- gegebenenfalls die Kosten der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde. Diese Kosten werden nach Aufgaben und Zeitaufwand oder nach von der nationalen Sicherheitsbehörde angewandten Festbeträgen für die Bearbeitung des nationalen Teils des Antrags aufgeschlüsselt.
- c)
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Folgender Absatz 4a wird eingefügt:
(4a) Findet auf Antragsteller Artikel 6 Absatz 3 Anwendung, so ist die Agentur berechtigt, eine Teilzahlung für die bereits bearbeiteten Teile des Antrags zu verlangen und entsprechende Zahlungsaufforderungen zu erstellen. Erfolgt die geforderte Zahlung nicht innerhalb einer von der Agentur festgelegten Frist, die mindestens zehn Kalendertage betragen muss, so kann die Agentur die Bearbeitung des Antrags aussetzen und den Antragsteller davon in Kenntnis setzen. Die Agentur nimmt die Bearbeitung des Antrags wieder auf, wenn die geforderte Zahlung binnen 20 Kalendertagen nach der Mitteilung über die Aussetzung erfolgt. Erfolgt die Zahlung nicht binnen 20 Kalendertagen nach der Mitteilung über die Aussetzung, so ist die Agentur berechtigt, den Antrag abzulehnen.
- d)
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Absatz 9 erhält folgende Fassung:
(9) Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen, so trägt die Agentur Anträgen auf eine angemessene Verlängerung der Zahlungsfrist oder auf eine Zahlung in Raten Rechnung.
- 5.
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Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a)
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Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Bei ausbleibender Zahlung der fälligen Beträge kann die Agentur für jeden weiteren Kalendertag des Zahlungsverzugs Zinsen berechnen und wendet dafür die für die europäischen Agenturen geltenden Einziehungsvorschriften gemäß Erstem Teil Titel IV Kapitel 6 Abschnitt 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere Artikel 101, sowie gemäß den nach Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/796 erlassenen Finanzvorschriften der Agentur an.
- b)
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Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Liegen der Agentur Nachweise dafür vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers gefährdet ist, oder ist der Antragsteller nicht in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen oder verfügt dort nicht über einen Sitz, so kann sie vom Antragsteller verlangen, binnen 15 Tagen nach Antragseingang eine Bankbürgschaft oder gesicherte Einlage zu stellen. Versäumt der Antragsteller dies, so kann die Agentur seinen Antrag zurückweisen.
- c)
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Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Unbeschadet Absatz 1 kann die Agentur einen neuen Antrag ablehnen oder die Bearbeitung eines laufenden Antrags aussetzen, wenn der Antragsteller oder sein Rechtsnachfolger Zahlungsverpflichtungen aus früheren von der Agentur wahrgenommenen Zertifizierungs- und Genehmigungsaufgaben oder erbrachten Dienstleistungen nicht nachgekommen ist, es sei denn, der Antragsteller entrichtet alle fälligen Beträge. Wird ein laufender Antrag ausgesetzt, so gilt das Verfahren nach Artikel 5 Absatz 4a entsprechend.
- 6.
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Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- a)
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Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Agentur veröffentlicht den Stundensatz und die Festbeträge nach Artikel 3 auf ihrer Website.
- b)
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Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die nationalen Sicherheitsbehörden veröffentlichen ihre Gebührensätze für die Berechnung der gegenüber der Agentur nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b erhobenen Kosten auf ihrer Website. Wendet eine nationale Sicherheitsbehörde einen Festbetrag an, so führt sie aus, für welche Bescheinigungen und Genehmigungen dieser Festbetrag gilt. Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln der Agentur einen Link zu ihrer Website, die Informationen über ihre Gebühren und Entgelte enthält.
- 7.
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Artikel 10 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
(1a) Die im Anhang genannten Beträge werden von der Agentur erstmals im Jahr 2023 und anschließend einmal pro Haushaltsjahr mit Wirkung vom 1. Januar angepasst, und zwar auf der Grundlage
- a)
- der jährlichen Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Bezüge anwendbar sind und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, unter Anwendung einer vom Verwaltungsrat der Agentur zu vereinbarenden Berechnungsmethode und Zugrundelegung der einschlägigen, in den Jahresberichten der Agentur verwendeten jährlichen Finanzdaten; und/oder
- b)
- der Inflationsrate in der Union, ermittelt nach der in Nummer 4 des Anhangs beschriebenen Methode.
- b)
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Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Auf der Grundlage der von der Agentur in ihren Jahresberichten vorgelegten Informationen wird die vorliegende Verordnung bis spätestens zum 16. Juni 2024 im Hinblick auf die schrittweise Einführung weiterer Festbeträge überprüft.
Fußnote(n):
- (1)
Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
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