Präambel VO (EU) 2021/1903

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004(1), insbesondere auf Artikel 80 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission(2) werden die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur” ) zu entrichtenden Gebühren und Entgelte für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten und die Erbringung anderer Dienstleistungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/796 festgesetzt.
(2)
Die durch die Tätigkeiten der Agentur entstehenden Kosten werden überwiegend aus dem EU-Haushalt gedeckt; gleichwohl ist die Agentur nach Artikel 80 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/796 verpflichtet, Gebühren und Entgelte für die Ausstellung von Fahrzeug(typ)genehmigungen, einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen für das europäische Eisenbahnverkehrsmanagementsystem (European Rail Traffic Management System, ERTMS) sowie für die Erbringung anderer Dienstleistungen zu erheben. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/796 ist die Höhe der Gebühren und Entgelte so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus die vollen Kosten der von der Agentur wahrgenommenen Aufgaben und erbrachten Leistungen decken.
(3)
Gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 muss die Kommission die Gebühren- und Entgeltregelung einmal pro Haushaltsjahr bewerten. Als Grundlage dafür dienen die Bewertung der früheren Finanzergebnisse der Agentur und ihre Schätzung künftiger Einnahmen und Ausgaben. Falls erforderlich, muss die Kommission auf der Grundlage der Bewertung der Finanzergebnisse und der Prognosen der Agentur eine Neubemessung der Gebühren und Entgelte vornehmen. Die Kommission muss die Verordnung bis spätestens 16. Juni 2022 im Hinblick auf die schrittweise Einführung von Festbeträgen überprüfen.
(4)
Im Jahr 2018, als die Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 verabschiedet wurde, fehlten zuverlässige Finanzdaten, da die Agentur noch nicht mit der Bearbeitung von Anträgen begonnen hatte. Aus den Jahresberichten der Agentur gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/796 geht hervor, dass die Agentur in ihrer Funktion als Unionsbehörde, die für die Zertifizierungs- und Genehmigungsaufgaben gemäß den Artikeln 14, 21, 20 und 22 der Verordnung (EU) 2016/796 zuständig ist, seit 2019 wiederholt ein erhebliches negatives Haushaltsungleichgewicht aufweist. Dieses Ungleichgewicht ist darauf zurückzuführen, dass die nach Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 erhobenen Gebühren und Entgelte nicht ausreichen, um die Kosten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen und der Erbringung von Dienstleistungen auszugleichen.
(5)
Damit die Agentur die Kosten für die Antragsbearbeitung decken konnte, musste teilweise auf den Unionshaushalt zugegriffen werden. Um einen ausgeglichen Haushalt zu erzielen, musste die Agentur darüber hinaus Tätigkeiten, die nicht durch Gebühren und Entgelte finanziert werden, deutlich reduzieren. Den jährlichen einheitlichen Programmplanungsdokumenten der Agentur ist zu entnehmen, dass sich die finanzielle Situation laut den Vorausschätzungen für 2021 und 2022 auch in Zukunft kaum ändern wird. Eine Überarbeitung der Gebühren- und Entgeltregelung der Agentur ist somit erforderlich.
(6)
Es erscheint notwendig, den Stundensatz zu erhöhen, der aktuell unter den Stundenkosten liegt, die der Agentur entstehen, wenn sie über Anträge auf Genehmigungen und Bescheinigungen entscheidet. Daher sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 festgelegten Sätze geändert werden, um die jährlichen Kosten zu decken, die der Agentur durch die Antragsbearbeitung sowie dadurch entstehen, dass sie allen Antragstellern, die bei der Agentur europäische Fahrzeuggenehmigungen, einheitliche Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen für ERTMS-Projekte beantragen, die zentrale Anlaufstelle (One-Stop-Shop, OSS) zur Verfügung stellt.
(7)
Die Agentur erhebt Gebühren und Entgelte ausschließlich zu einem Stundensatz, der nach dem Zeitaufwand für den Erlass ihrer Entscheidungen und die Erbringung ihrer Dienstleistungen berechnet wird. Eine Festbetragsregelung sollte eingeführt werden, um den Verwaltungsaufwand weiter zu verringern und die veranschlagten Kosten pro Antrag zum Nutzen aller Beteiligten vorhersehbarer zu machen. Darüber hinaus hat die Agentur seit 2019 Erfahrungen gesammelt und eine hinreichend robuste Methodik für die Berechnung der Durchschnittskosten für die Bearbeitung einzelner Anträge entwickelt. Daher sollten für die Bearbeitung von Anträgen, die Fahrzeuge oder Serien von Fahrzeugen betreffen, die als konform mit einem zuvor genehmigten Fahrzeugtyp gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) gelten, Festbeträge erhoben werden.
(8)
Pflege und Weiterentwicklung der unentgeltlich verfügbaren OSS führen zu erheblichen Kosten. Deshalb sollte die Nutzung der OSS gebührenpflichtig sein, wenn der Agentur über diese Anlaufstelle Anträge übermittelt werden. Die Gebühren sollten von den Antragstellern in Festbeträgen entrichtet werden; diese sollten sich danach richten, in welchem Umfang die OSS durch die Anträge in Anspruch genommen wird (hochgeladene und gespeicherte Dokumente, genutzte Funktionen, Kommunikation), und im Verhältnis zu den voraussichtlichen Gesamtkosten der betreffenden Entscheidung stehen. Auch sollte, wenn bei der Agentur die Feststellung der Konformität mit einem Fahrzeugtyp beantragt wird, die Gebühr für die Nutzung der OSS fester Bestandteil der — nach Festbeträgen bemessenen — Gesamtgebühr für die Erteilung von Fahrzeuggenehmigungen sein.
(9)
Die Gebühren und Entgelte sollten der besonderen Situation von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung tragen. Deshalb sollte eine spezielle Ermäßigung gewährt werden.
(10)
Alle Kriterien und die Methoden zur Bemessung der Höhe der Gebühren und Entgelte beruhen auf dem Grundsatz, dass die Einnahmen hieraus die vollen Kosten der erbrachten Leistungen decken müssen und sowohl ein Defizit als auch ein größerer Überschuss im Einklang mit Artikel 80 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/796 vermieden wird.
(11)
Die Erfahrungen bei der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 haben gezeigt, dass die Bedingungen für die Zahlung von Gebühren und Entgelten modernisiert und angepasst werden sollten, um das Risiko zu verringern, dass Antragsteller, deren finanzielle Leistungsfähigkeit gefährdet ist, und Antragsteller mit Sitz in Drittländern, gegen die die Agentur über keine angemessenen Mittel zur Rechtsdurchsetzung verfügt, die Beträge schuldig bleiben. Die Agentur sollte die zu zahlenden Beträge in einem frühen Stadium des Antragsverfahrens in Rechnung stellen, um das Risiko von verspäteten oder ausbleibenden Zahlungen zu verringern. Sie muss Möglichkeiten der Online-Zahlung anbieten.
(12)
Da die Gebühren und Entgelte weitgehend die Personalausgaben der Agentur und die damit verbundenen direkten Ausgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 widerspiegeln, sollten die betreffenden Beträge von der Agentur einmal pro Haushaltsjahr angepasst werden, um die Inflationsrate und die jährliche Aktualisierung der Bezüge des Agenturpersonals anhand zuverlässiger Daten berücksichtigen zu können.
(13)
Die Agentur sollte Möglichkeiten der Kosteneffizienz voll ausschöpfen und daher stets darum bemüht sein, die Verfahren zur Erfüllung der ihr durch die Verordnung (EU) 2016/796 übertragenen Aufgaben zu verbessern und insbesondere den Aufgabenumfang und die verfügbaren Ressourcen miteinander in Einklang zu bringen. Dabei sollte ein wirklich einheitlicher europäischer Eisenbahnraum geschaffen und den Zielen der EU-Eisenbahnpolitik für eine nachhaltigere und intelligente Mobilität sowie für einen innovativen, sicheren, starken und vollständig interoperablen Eisenbahnsektor Rechnung getragen werden.
(14)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 sollte daher entsprechend geändert werden.
(15)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission vom 2. Mai 2018 über die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 68).

(3)

Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

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