Artikel 1 VO (EU) 2021/1928

Änderungen und Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 wird wie folgt geändert und berichtigt:

1.
Erwägungsgrund 18 erhält folgende Fassung:

(18)
Damit es zu keinen Störungen der Handelsströme kommt, müssen die aufgehobenen Rechtsakte weiterhin für Einfuhrlizenzen gelten, die vor der Anwendung der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage dieser Rechtsakte erteilt wurden. Zu demselben Zweck sollte es den die Lizenz erteilenden Behörden gestattet sein, in den ersten beiden Zollkontingentszeiträumen, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen und für die die vorliegende Verordnung gilt, die Referenzmenge gemäß den aufgehobenen Rechtsakten festzusetzen.

2.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird gestrichen.
b)
Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

(6) Abweichend von Absatz 2 wird die Referenzmenge durch Kumulierung der zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassenen Erzeugnismengen errechnet, die unter die nachstehenden Gruppen von jeweils drei oder vier laufenden Kontingentsnummern gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 fallen:

    09.4211, 09.4212, 09.4213 und 09.4290;

    09.4214, 09.4215 und 09.4216;

    09.4410, 09.4411, 09.4412 und 09.4289.

(7) Abweichend von Absatz 3 darf im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4211, 09.4212, 09.4213 und 09.4290 die Gesamtmenge von Erzeugnissen, für die im Zollkontingentszeitraum für diese vier Zollkontingente Lizenzen beantragt werden, die gesamte Referenzmenge des Antragstellers für diese vier Zollkontingente nicht übersteigen. Der Antragsteller kann wählen, wie die gesamte Referenzmenge auf die Zollkontingente, für die Anträge übermittelt werden, verteilt wird. Diese Bestimmung gilt auch für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4214, 09.4215 und 09.4216 sowie den laufenden Nummern 09.4410, 09.4411, 09.4412 und 09.4289.

3.
Artikel 26 erhält folgende Fassung:

Artikel 26 Übergangsbestimmungen

In den ersten beiden Zollkontingentszeiträumen, für die die vorliegende Verordnung im Einklang mit Artikel 27 Absatz 2 gilt, kann die Lizenz erteilende Behörde die Referenzmenge gemäß Artikel 9 im Einklang mit den betreffenden in Artikel 25 aufgeführten aufgehobenen Verordnungen festsetzen.

Wurde in einem oder beiden der zwei Zollkontingentszeiträume vor dem ersten Zollkontingentszeitraum, für den die vorliegende Verordnung im Einklang mit Artikel 27 Absatz 2 gilt, ein Zollkontingent, für das das Erfordernis einer Referenzmenge gemäß Artikel 9 gilt, nicht vollständig in Anspruch genommen, so können die Marktteilnehmer ihre Referenzmenge entweder gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder auf der Grundlage der zwei letzten vorangegangenen Zollkontingentszeiträume bestimmen, in denen das Zollkontingent vollständig in Anspruch genommen wurde.

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