Präambel VO (EU) 2021/1928
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf die Artikel 185 und 186 sowie Artikel 223 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(2), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 66 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission(3) ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten gelten.
- (2)
- Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (im Folgenden das „Abkommen” ), geschlossen mit dem Beschluss (EU) 2021/1213 des Rates(4), wird das Verwaltungssystem für einige Zollkontingente geändert.
- (3)
- Mit dem Abkommen wird die Verwaltung des Zollkontingents für Knoblauch mit Ursprung in Argentinien geändert, und zwar von einem System traditioneller und neuer Einführer hin zum Verfahren der gleichzeitigen Prüfung, auf das das Erfordernis der Referenzmenge keine Anwendung findet. Folglich sollte Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 gestrichen werden.
- (4)
- Mit dem Abkommen werden zudem die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4213 und 09.4412 aufgeteilt, die Geflügel betreffen, und ein Teil ihrer Mengen wird zwei neu eingerichteten Zollkontingenten für Waren mit Ursprung in Argentinien mit den laufenden Nummern 09.4289 und 09.4290 zugewiesen. Verweise auf diese neuen Zollkontingente sollten in Artikel 9 Absätze 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 aufgenommen werden.
- (5)
- Im Einklang mit Artikel 27 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 gilt die genannte Verordnung für die ab dem 1. Januar 2021 beginnenden Zollkontingentszeiträume. Die Übergangsbestimmung in Artikel 26 Absatz 1 der genannten Verordnung sieht vor, dass die Referenzmenge gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung im Einklang mit den durch Artikel 25 der genannten Verordnung aufgehobenen Verordnungen in den ersten beiden Zollkontingentszeiträumen „nach Inkrafttreten dieser Verordnung” festgesetzt werden kann. Diese Formulierung sollte an Artikel 27 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 angepasst werden, indem auf die ersten beiden Zollkontingentszeiträume Bezug genommen wird, „für die die vorliegende Verordnung gilt” .
- (6)
- Eine ähnliche Berichtigung sollte in Artikel 26 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 vorgenommen werden. Des Weiteren sollte in dieser Bestimmung klargestellt werden, dass die Referenzmenge auf der Grundlage vollständiger Zollkontingentszeiträume statt anhand von Zwölfmonatszeiträumen festgelegt werden kann.
- (7)
- Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es angezeigt, auch den betreffenden Erwägungsgrund zu berichtigen.
- (8)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
- (9)
- Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 sollte im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission(5) bis zum Beginn des ersten Zollkontingentszeitraums des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4288 weiterhin für den laufenden Zollkontingentszeitraum für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4104 gelten.
- (10)
- Die Änderung von Artikel 9 Absätze 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 sollte nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung vom Beginn des ersten Zollkontingentszeitraums der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4289 und 09.4290 gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
- (2)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
- (3)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 1).
- (4)
Beschluss (EU) 2021/1213 des Rates vom 13. Juli 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 264 vom 26.7.2021, S. 1).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24).
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