Artikel 7 VO (EU) 2021/1933

Gesundheitsbescheinigung

(1) Heimvögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
Von einem amtlichen Tierarzt des Gebiets oder Drittlands, aus dem der Versand erfolgt, wurde auf der Grundlage der Veterinärbescheinigung im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 bescheinigt, dass die Heimvögel die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen; oder
b)
von einem ermächtigten Tierarzt des Gebiets oder Drittlands wurde auf der Grundlage der Veterinärbescheinigung im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 bescheinigt, dass die Heimvögel die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen, und diese Bescheinigung wurde anschließend von der zuständigen Behörde des Gebiets oder des Drittlands mit einem Sichtvermerk versehen.

(2) Heimvögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die in Absatz 1 genannte Veterinärbescheinigung vom amtlichen Tierarzt oder ermächtigten Tierarzt im Gebiet oder Drittland, aus dem der Versand erfolgt, auf der Grundlage einer schriftlichen Erklärung des Halters oder der ermächtigten Person, die Bestandteil dieser Veterinärbescheinigung ist, ausgefüllt wurde, und sich auf Folgendes stützt:

a)
im Falle von Heimvögeln, die gemäß Artikel 6 unter Quarantäne gestellt werden müssen, auf einen Nachweis des Halters oder der ermächtigten Person, dass Vorkehrungen für die Quarantäne der Heimvögel in einem gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassenen Quarantänebetrieb getroffen wurden; oder
b)
im Falle von Heimvögeln, für die eine Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erteilt wurde, auf die vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Genehmigung.

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