Artikel 6 VO (EU) 2021/1933

Ausnahme von den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 5

(1) Abweichend von den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 5 dürfen Heimvögel, die die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen, aus einem Gebiet oder Drittland nur dann in einen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Sie sind für einen Quarantänebetrieb bestimmt, der gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 im Bestimmungsmitgliedstaat zugelassen ist, wo sie unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Union mindestens 30 Tage lang unter Quarantäne gestellt werden;
b)
der Halter oder die ermächtigte Person verbringt die Heimvögel unmittelbar vom Ort des Eingangs in die Union zu dem unter Buchstabe a genannten zugelassenen Quarantänebetrieb;
c)
die Vögel werden nur mit schriftlicher Genehmigung eines amtlichen Tierarztes aus der Quarantäne entlassen.

(2) Die zuständige Behörde:

a)
überwacht die Ankunft der Heimvögel in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten zugelassenen Quarantänebetrieb;
b)
kontrolliert die Quarantänebedingungen mindestens zu Beginn und bei Beendigung der Quarantäne; dies umfasst eine Prüfung der Mortalitätsraten und eine klinische Untersuchung der Vögel.

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