Artikel 5 VO (EU) 2021/1933
Verbringung von Heimvögeln nach Ankunft in der Union
Halter oder ermächtigte Personen dürfen Heimvögel, die aus einem Gebiet oder Drittland in die Union verbracht wurden, vom Ort des Eingangs in die Union nur unmittelbar zu einem Haushalt oder einem anderen Aufenthaltsort innerhalb der Union verbringen, wo die Heimvögel während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen nach dem Datum ihres Eingangs in die Union unter amtlicher Kontrolle verbleiben und während dieses Zeitraums nicht an Shows, Messen, Ausstellungen oder anderen Zusammenführungen von Vögeln teilnehmen dürfen.
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