Artikel 4 VO (EU) 2021/1933

Vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat

(1) Heimvögel dürfen aus einem Gebiet oder Drittland nur dann in einen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
Das Gebiet oder das Drittland, aus dem der Versand erfolgt, ist Mitglied der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE);
b)
die Heimvögel erfüllen eine der folgenden Bedingungen:

i)
sie stammen aus einem Drittland oder einem Gebiet, das in der Spalte 1 der Tabelle in Teil 1 von Anhang V, Anhang XIV oder Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführt ist, und wurden dort vor dem Datum der Verbringung aus dem Gebiet oder Drittland mindestens 30 Tage lang unter amtlicher Aufsicht isoliert; oder
ii)
sie erhielten innerhalb der dem Datum der Verbringung in die Union vorausgehenden sechs Monate, spätestens jedoch 60 Tage vor dem Datum der Verbringung in die Union, eine vollständige Erstimpfung sowie entsprechend den Anweisungen des Herstellers gegebenenfalls eine Nachimpfung mit einem zugelassenen Impfstoff gegen die Aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7, bei dem es sich nicht um einen abgeschwächten Lebendimpfstoff gehandelt hat und der von einem ermächtigten Tierarzt oder einem amtlichen Tierarzt des Gebiets oder Drittlands, aus dem der Versand erfolgt, verabreicht wurde; oder
iii)
sie wurden in dem Gebiet oder dem Drittland, aus dem der Versand erfolgt:

unter der Aufsicht eines ermächtigten Tierarztes oder eines amtlichen Tierarztes während eines Zeitraums von mindestens 14 Tagen vor dem Datum der Verbringung in die Union in Isolation gehalten;

und

einem Test zum Nachweis von H5- und H7-Antigenen oder -Genomen der Aviären Influenza unterzogen, der mit negativem Ergebnis bei einer Probe durchgeführt wurde, die von einem ermächtigten Tierarzt oder einem amtlichen Tierarzt frühestens am siebten Tag der Isolierung entnommen wurde;

c)
die Heimvögel wurden innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden oder am letzten Arbeitstag vor dem Datum der Verbringung aus dem Gebiet oder Drittland einer klinischen Untersuchung durch einen ermächtigten Tierarzt oder einen amtlichen Tierarzt des Gebiets oder Drittlands, aus dem der Versand erfolgt, unterzogen und für frei von offensichtlichen Krankheitsanzeichen befunden;
d)
die Heimvögel sind während des Zeitraums zwischen der klinischen Untersuchung gemäß Buchstabe c und dem Abgang aus dem Gebiet oder Drittland, aus dem der Versand erfolgt, nicht mit anderen Vögeln in Berührung gekommen.

(2) Die gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii dieses Artikels durchzuführenden Tests und zu verabreichenden Impfstoffe müssen den Anforderungen des Kapitels 3.3.4 im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere, 8. Ausgabe, 2018, Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), entsprechen.

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