Artikel 3 VO (EU) 2021/1933

Kennzeichnung von Heimvögeln

(1) Heimvögel dürfen aus einem Gebiet oder Drittland nur dann in einen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie in dem Gebiet oder dem Drittland, aus dem der Versand erfolgt, mit einer dauerhaften, nicht entfernbaren, lesbaren Einzelkennzeichnung mit einem alphanumerischen Code versehen wurden.

(2) Werden die Heimvögel gemäß den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i, ii oder iii verbracht, so müssen sie vor ihrer Isolierung, Untersuchung oder Impfung gegen die Aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 mit der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Kennzeichnung versehen worden sein.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist eine Beschreibung der Heimvögel ausreichend, sofern die Heimvögel die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
Sie werden unter den in Artikel 6 festgelegten Bedingungen verbracht;
b)
sie werden vor ihrer Verbringung in die Union in einem Behälter untergebracht, der von der zuständigen Behörde des Gebiets oder des Drittlands, aus dem der Versand erfolgt, verplombt wird, und verbleiben während der Quarantäne nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a in diesem verplombten Behälter.

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