Artikel 2 VO (EU) 2021/1933

Höchstzahl der Heimvögel bei einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken

Die Höchstzahl der Heimvögel, die von ihrem Halter oder einer ermächtigten Person bei einer einzelnen Verbringung zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat mitgeführt werden dürfen, beträgt fünf.

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