Artikel 1 VO (EU) 2021/1933

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) In dieser Verordnung werden die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 genannten Vogelarten (Heimvögel) aus einem Gebiet oder einem Drittland in einen Mitgliedstaat zu anderen als Handelszwecken festgelegt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht:

a)
wenn die Gesamtzahl der Heimvögel während einer einzelnen Verbringung fünf übersteigt;
b)
für die Verbringung von Heimvögeln aus Andorra, den Färöern, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und dem Staat Vatikanstadt.

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