Artikel 1 VO (EU) 2021/1933
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 genannten Vogelarten (Heimvögel) aus einem Gebiet oder einem Drittland in einen Mitgliedstaat zu anderen als Handelszwecken festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht:
- a)
- wenn die Gesamtzahl der Heimvögel während einer einzelnen Verbringung fünf übersteigt;
- b)
- für die Verbringung von Heimvögeln aus Andorra, den Färöern, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und dem Staat Vatikanstadt.
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