Präambel VO (EU) 2021/1933

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 enthält die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren, einschließlich der in Anhang I Teil B der Verordnung genannten Vögel (Heimvögel), zu anderen als Handelszwecken und sieht die Möglichkeit vor, durch delegierte Rechtsakte vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vor Krankheiten oder Infektionen zu erlassen, die durch die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbreitet werden können.
(2)
Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sieht ferner vor, dass sich diese vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen auf geeignete, zuverlässige und validierte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier stehen müssen, das mit der Verbreitung dieser Krankheiten oder Infektionen durch grenzüberschreitende Verbringungen von Heimvögeln einhergeht.
(3)
Aus Gründen der Einfachheit und der Transparenz der Unionsvorschriften, aber auch um ihre Anwendung zu vereinfachen und Überschneidungen zu vermeiden, sollten die Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Rechtsakten mit zahlreichen Querverweisen festgelegt werden. Dieser Ansatz steht auch im Einklang mit dem derzeit im Bereich der Unionsvorschriften zur Tiergesundheit — etwa in der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) — verfolgten Ansatz einer Straffung der Unionsvorschriften mit dem Ziel, ihre Anwendung zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern.
(4)
Bei der Aviären Influenza handelt es sich um eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, die negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier haben kann. Insbesondere Infektionen mit Viren der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Krankheit, die sich durch ihre Virulenz unterscheiden. Die gering pathogene Form verursacht in der Regel nur leichte Symptome, während die hoch pathogene Form bei den meisten Geflügelarten zu sehr hohen Sterblichkeitsraten führt. Aus diesem Grund kann diese Krankheit schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität der Geflügelzucht haben. Darüber hinaus können — obwohl die Aviäre Influenza hauptsächlich bei Vögeln auftritt und obwohl das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist — unter bestimmten Umständen auch beim Menschen Infektionen auftreten.
(5)
Nach dem ersten Auftreten eines Falls der hoch pathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5N1 bei einem in die Union eingeführten in Gefangenschaft gehaltenen Vogel im Jahr 2005 wurden mit der Entscheidung 2005/759/EG der Kommission(3) Schutzmaßnahmen festgelegt, mit denen die Einschleppung und Verbreitung des HPAI-Virus durch die Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Haltern mitgeführt werden, in die Union verhindert werden soll. Die Entscheidung 2005/759/EG wurde aufgrund der durch solche Verbringungen fortbestehenden Risiken für die Tiergesundheit aufgehoben und durch die Entscheidung 2007/25/EG der Kommission(4) ersetzt. Die Entscheidung 2007/25/EG wurde aufgrund von Änderungen der epidemiologischen Situation in der Union weiter geändert, und ihre Anwendungsfrist wurde mehrmals verlängert, zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2107 der Kommission(5). Die Geltungsfrist der Entscheidung 2007/25/EG läuft nun zum 31. Dezember 2021 aus.
(6)
Da jedoch die globale Bedrohung durch die Aviäre Influenza in den letzten Jahren zugenommen hat und sich die epidemiologische Situation in naher Zukunft voraussichtlich nicht verbessern wird, ist es angebracht, im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ständige Schutzmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, dass Verbringungen von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken in die Union kein Risiko für die Einschleppung und Verbreitung des Virus der Aviären Influenza darstellen.
(7)
Bestimmte Gebiete und Drittländer wenden für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken in ihr Hoheitsgebiet tierseuchenrechtliche Vorschriften an, die den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften gleichwertig sind. Aus diesem Grund kann davon ausgegangen werden, dass die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus diesen Gebieten und Drittländern in die Union ein minimales Tiergesundheitsrisiko für die Union darstellt, weshalb die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken nicht für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus diesen bestimmten Gebieten und Drittländern in die Union gelten sollten.
(8)
Um zu verhindern, dass Verbringungen von Vögeln zu Handelszwecken in die Union in betrügerischer Absicht als Verbringungen zu anderen als Handelszwecken ausgegeben werden, sollte die Höchstzahl der Heimvögel, die von ihrem Halter oder einer ermächtigten Person mitgeführt werden dürfen, bei einer einzelnen Verbringung zu anderen als Handelszwecken auf fünf Heimvögel beschränkt werden. Da eine höhere Zahl von Vögeln ein höheres Risiko für die Einschleppung und Verbreitung des Virus der Aviären Influenza darstellt, sollten Verbringungen von mehr als fünf Heimvögeln in die Union nicht als eine einzelne Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken betrachtet werden und solche Verbringungen nicht in den Geltungsbereich der Vorschriften dieses Rechtsakts fallen. Stattdessen sollten solche Verbringungen weiterhin in Übereinstimmung mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(6) festgelegten Anforderungen an den Eingang von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union durchgeführt werden und auch den amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) unterliegen.
(9)
Darüber hinaus sollten in diesem Rechtsakt Vorschriften über die Mittel zur Identifizierung von Heimvögeln, die aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, festgelegt werden, um sicherzustellen, dass sich ein Heimvogel dem entsprechenden Ausweis zuordnen lässt.
(10)
In ihrem wissenschaftlichen Gutachten zur Aviären Influenza, das erstmals am 16. Oktober 2017(8) veröffentlicht wurde, kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss, dass die in der Entscheidung 2007/25/EG festgelegten tierseuchenrechtlichen Vorschriften die Risiken der Einschleppung des Virus der Aviären Influenza in die Union durch Verbringungen von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus Gebieten oder Drittländern in die Mitgliedstaaten wirksam mindern. Aus diesem Grund sollten die in der genannten Entscheidung festgelegten tierseuchenrechtlichen Vorschriften als Grundlage für die in dieser Verordnung ausgeführten Bestimmungen dienen.
(11)
Die vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken in die Union sollten mehrere Optionen für Anforderungen an die Einfuhr vorsehen, einschließlich der Isolierung entweder vor einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken oder anschließend am Bestimmungsort, sowie vor der Verbringung durchzuführende Tests auf die Subtypen H5 und H7 des HPAI-Virus und Impfungen gegen die Subtypen H5 und H7 des HPAI-Virus.
(12)
Die Option der Isolierung vor der Verbringung zu anderen als Handelszwecken in die Union sollte jedoch nur für Heimvögel aus Gebieten oder Drittländern zugelassen werden, die auf Aviäre Influenza und andere für die Vogelart relevante Krankheiten hin bewertet wurden. Daher sollte diese Option auf diejenigen Drittländer oder Gebiete beschränkt werden, die in der Tabelle in Teil 1 von Anhang V, Anhang XIV oder Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(9) für den Eingang in die Union von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel, frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel oder Eiern und Eiprodukten aufgeführt sind.
(13)
Darüber hinaus sollte, was die Option der Isolierung von Heimvögeln am Bestimmungsort betrifft, diese nur in einer Einrichtung erfolgen, die den Tiergesundheitsstatus der Tiere garantieren kann. Es sollte daher vorgeschrieben werden, dass Heimvögel im Rahmen dieser Option in einem Quarantänebetrieb untergebracht werden müssen, der gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission(10) zugelassen ist.
(14)
Um das Risiko der Verbreitung des Virus der Aviären Influenza in der Union durch Verbringungen von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus Gebieten oder Drittländern weiter einzudämmen, sollte für diese Heimvögel die Teilnahme an Shows, Messen, Ausstellungen oder sonstigen Zusammenführungen von Vögeln während eines angemessenen Zeitraums nach ihrem Eingang in die Union verboten werden. Es sollte daher vorgeschrieben werden, dass Heimvögel während dieses Zeitraums gemäß der in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vorgesehenen amtlichen Kontrolle unter amtlicher Überwachung isoliert werden.
(15)
Die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sollte von einem amtlichen Tierarzt des Gebiets oder Drittlands, aus dem der Versand erfolgt, oder alternativ von einem ermächtigten Tierarzt bescheinigt und anschließend von der zuständigen Behörde des Gebiets oder Drittlands, aus dem der Versand erfolgt, mit einem Sichtvermerk versehen werden, und zwar auf der Grundlage der Veterinärbescheinigung im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 der Kommission(11), die in Verbindung mit den Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden ist.
(16)
Um ein rechtliches Vakuum in den Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus Gebieten oder Drittländern in einen Mitgliedstaat zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2022 gelten, da ihre Vorschriften eine Reihe von Vorschriften ersetzen, die derzeit in der Entscheidung 2007/25/EG festgelegt sind, die bis zum 31. Dezember 2021 gilt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” ) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(3)

Entscheidung 2005/759/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Haltern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 52).

(4)

Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Haltern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 29).

(5)

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2107 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Änderung der Entscheidung 2007/25/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (ABl. L 425, 16.12.2020, S. 103).

(6)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(7)

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(8)

EFSA Journal 2017;15(10):4991.

(9)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(10)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).

(11)

Durchführungsverordnung der Kommission (EU) 2021/1938 vom 10. November 2021 zur Festlegung des Musterausweises für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/25/EG (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 47).

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