Artikel 1 VO (EU) 2021/1935
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
Einheitliches Musterformular Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen und Daten gemäß Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 anhand des einheitlichen Musterformulars im Anhang der vorliegenden Verordnung. Zu diesem Zweck ist die elektronische Fassung des einheitlichen Musterformulars zu verwenden, die im computergestützten Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) bereitgestellt ist. Für die Informationen und Daten über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse gemäß Teil II Abschnitt 9 dieses Formulars ist jedoch das Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS) zu verwenden.
Die Mitgliedstaaten bestätigen anschließend in der elektronischen Fassung des einheitlichen Musterformulars in IMSOC, dass Teil II Abschnitt 9 dieses Formulars über OFIS übermittelt wurde.
- 2.
- Im Anhang erhält Abschnitt 9 des einheitlichen Musterformulars die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
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