Artikel 2 VO (EU) 2021/1935
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. September 2022 für die Jahresberichte, die bis zum 31. August 2023 für das Jahr 2022 vorzulegen sind, sowie für die nachfolgenden Jahresberichte.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.