Artikel 1 VO (EU) 2021/1937

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t erhält folgende Fassung:

t)
Anhang XXI für Wassertiere gelisteter Arten wie folgt:

i)
Teil 1 Abschnitt A für Wassertiere gelisteter Arten, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie bestimmte Wassertiere gelisteter Arten und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus diesen gelisteten Arten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
ii)
Teil 1 Abschnitt B für Weich- und Krebstiere, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind.

2.
Anhang XXI erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

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