Präambel VO (EU) 2021/1937

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und gilt seit dem 21. April 2021. Gemäß einer dieser Tiergesundheitsanforderungen müssen solche Sendungen aus einem gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen.
(2)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang unter anderem von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Wassertieren aus Drittländern oder Gebieten bzw. Zonen oder – im Fall von Aquakulturtieren – Kompartimenten derselben in die Union. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 ist der Eingang von in ihren Geltungsbereich fallenden Sendungen mit Wassertieren in die Union nur dann zulässig, wenn sie aus Drittländern oder Gebieten bzw. Zonen oder – im Fall von Aquakulturtieren – Kompartimenten derselben stammen, die entsprechend den Tiergesundheitsanforderungen der genannten Delegierten Verordnung für die betreffenden Arten und Kategorien dieser Wassertiere gelistet sind.
(3)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(3) enthält eine Liste von Drittländern oder Gebieten bzw. Zonen oder Kompartimenten derselben, aus denen der Eingang von unter anderem Arten und Kategorien von Wassertieren in die Union zulässig ist, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen.
(4)
Viele Jahre wurden Weich- und Krebstiere, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind, aus von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) gelisteten Drittländern oder Gebieten in die Union verbracht; Rechtsgrundlage hierfür waren Kapitel IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates(4), inzwischen aufgehoben durch die Verordnung (EU) 2016/429, und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission(5), inzwischen aufgehoben durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236(6). Die Einfuhr solcher Wassertiere stand in keinem Zusammenhang mit Ausbrüchen gelisteter Krankheiten bei Weich- oder Krebstieren, und im Lauf dieser Zeit ergaben sich Erkenntnisse aus amtlichen Kontrollen solcher Sendungen an den Eingangsorten in die Union sowie – in bestimmten Fällen – aus amtlichen Kontrollen, die von der Kommission im betreffenden Drittland oder Gebiet durchgeführt wurden.
(5)
Gemäß Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/429 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der Drittländer und Gebiete erstellen, aus denen der Eingang spezifischer Arten und Kategorien von Tieren in die Union zulässig ist, gestützt auf die Erfahrungen mit früheren Eingängen von Tieren aus dem betreffenden Drittland oder Gebiet sowie die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen am Eingangsort solcher Tiere in die Union.
(6)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte geändert werden, um den bisher im Handel mit solchen Weich- und Krebstieren gelisteter Arten gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen und gleichzeitig einen reibungslosen Übergang vom früheren Rechtsrahmen, bestimmt durch die Richtlinie 2006/88/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008, zum neuen Rechtsrahmen, bestimmt durch die Verordnung (EU) 2016/429, sicherzustellen.
(7)
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher geändert werden, um die neue, in der vorliegenden Verordnung festgelegte Liste der Drittländer oder Gebiete bzw. Zonen oder Kompartimente derselben, aus denen der Eingang von Sendungen mit Weich- und Krebstieren gelisteter Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind, in die Union zulässig ist, zu berücksichtigen.
(8)
Anhang XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen bzw. Kompartimente derselben, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter Wassertiere in die Union zulässig ist, sollte dahingehend geändert werden, dass die genannte neue Liste aufgenommen und die vorhandene Liste entsprechend aktualisiert wird. Im Interesse der Klarheit sollte die geltende Fassung des Anhangs XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 durch eine neue Fassung ersetzt werden.
(9)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Da die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 seit dem 21. April 2021 gilt, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen im Interesse der Rechtssicherheit unverzüglich wirksam werden.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(4)

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 410).

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