Artikel 4 VO (EU) 2021/1938

Übergangsbestimmungen

Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. März 2022 genehmigen die Mitgliedstaaten weiterhin die Verbringung zu anderen als Handelszwecken in die Union von Heimvögeln, mit denen eine spätestens am 15. März 2022 ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß der Muster-Veterinärbescheinigung in Anhang II der Entscheidung 2007/25/EG und die Erklärung gemäß Anhang III der genannten Entscheidung mitgeführt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.