Präambel VO (EU) 2021/1938
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003(1), insbesondere auf Artikel 30 und 36,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 enthält die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren, einschließlich der in Anhang I Teil B der Verordnung genannten Vögel (Heimvögel), zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat, einschließlich der Vorschriften für Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei diesen Verbringungen zu anderen als Handelszwecken.
- (2)
- Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss für Heimvögel, die aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden, ein Ausweis mitgeführt werden. Artikel 30 der genannten Verordnung sieht ferner vor, dass die Kommission mit einem Durchführungsrechtsakt ein Muster des Ausweises festlegt und dass dieser Ausweis eine schriftliche Erklärung des Tierhalters oder einer ermächtigten Person enthalten muss, mit der bestätigt wird, dass der Heimvogel zu anderen als Handelszwecken in die Union verbracht wird (im Folgenden „schriftliche Erklärung” ). Dementsprechend sollte mit der vorliegenden Verordnung dieser Musterausweis festgelegt werden, der aus einer Veterinärbescheinigung (im Folgenden „Veterinärbescheinigung” ) und der schriftlichen Erklärung bestehen sollte.
- (3)
- Die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission(2) festgelegt, die ab dem 1. Januar 2022 gilt. Daher sollte der Musterausweis den in der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Vorschriften Rechnung tragen.
- (4)
- Die derzeitigen Bescheinigungsvorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat sind in der Entscheidung 2007/25/EG der Kommission(3) festgelegt. Da die in dieser Entscheidung festgelegten Vorschriften durch die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1933 und der vorliegenden Verordnung ersetzt werden sollen, sollte die Entscheidung 2007/25/EG aufgehoben werden und ist jeder Verweis auf diese Entscheidung als Verweis auf die vorliegende Verordnung und auf die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 zu verstehen.
- (5)
- Um Störungen bei der Verbringung von Heimvögeln in die Union zu vermeiden, sollte die Verwendung einer Veterinärbescheinigung und einer Erklärung gemäß den Vorschriften der Entscheidung 2007/25/EG während eines Übergangszeitraums von drei Monaten nach dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung unter bestimmten Bedingungen gestattet werden.
- (6)
- Da die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften gemeinsam mit den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1933 anzuwenden sind, sollte die vorliegende Verordnung auch ab dem 1. Januar 2022 gelten.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission vom 10. November 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat (ABl. L 396.vom 10.11.2021, S. 4).
- (3)
Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 29).
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