Artikel 1 VO (EU) 2021/1947

Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/516 erhält der Begriff „Wirtschaftsgebiet” die Bedeutung gemäß den Nummern 2.05 und 2.06, Kapitel 2 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013, und der in diesen Nummern verwendete Begriff „geografisches Gebiet” umfasst die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Gebiete der einzelnen Mitgliedstaaten.

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