Präambel VO (EU) 2021/1947

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung)(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Definition des geografischen Gebiets ist eines der Themen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2147 der Kommission(2) aufgeführt sind, mit denen die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Daten des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen ( „BNE” ) gewährleistet werden soll, die in jedem Überprüfungszyklus behandelt werden müssen.
(2)
Damit die BNE-Daten zuverlässig, erschöpfend und vergleichbar sind, muss die Definition des geografischen Gebiets der Mitgliedstaaten präzisiert werden.
(3)
Die BNE-Aggregate und ihre Bestandteile sollten in allen Mitgliedstaaten vergleichbar sein und den einschlägigen Definitionen und Rechnungsführungsvorschriften des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 ( „ESVG 2010” )(3) entsprechen.
(4)
Die Entscheidung 91/450/EWG, Euratom der Kommission(4) und die Verordnung (EG) Nr. 109/2005 der Kommission(5) sollten daher aufgehoben werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/516 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 19.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2147 der Kommission vom 8. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates mittels Festlegung der Liste der in jedem Überprüfungszyklus zu behandelnden Aspekte (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 9).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(4)

Entscheidung 91/450/EWG, Euratom der Kommission vom 26. Juli 1991 zur Festlegung des Wirtschaftsgebiets der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABl. L 240 vom 29.8.1991, S. 36).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 109/2005 der Kommission vom 24. Januar 2005 zur Festlegung des Wirtschaftsgebiets von Mitgliedstaaten für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 3).

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