Artikel 1 VO (EU) 2021/1948
1. Bei der Berechnung von Aggregaten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/516 werden Rückzahlungen der bei Käufen entrichteten Mehrwertsteuer an Nichtsteuerpflichtige oder an Steuerpflichtige mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten im ESVG 2010 als sonstige laufende Transfers (D.7) oder als Vermögenstransfers (D.9) behandelt, und nicht als wären sie abziehbare Mehrwertsteuer.
2. Für die Zwecke von Absatz 1 hat der Begriff „Steuerpflichtiger” die Bedeutung, die in Artikel 9 bis Artikel 13 der Richtlinie 2006/112/EG festgelegt ist, und unter dem Begriff „steuerbefreite Tätigkeiten” werden die in Artikel 132 bis Artikel 137 dieser Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten verstanden.
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