Präambel VO (EU) 2021/1948

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung)(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen ist einer der Aspekte, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2147 der Kommission(2) aufgeführt sind, mit denen die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Daten des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen ( „BNE” ) gewährleistet werden soll, die in jedem Überprüfungszyklus behandelt werden müssen.
(2)
Damit die BNE-Daten zuverlässig, erschöpfend und vergleichbar sind, muss die Definition der Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an Nichtsteuerpflichtige und an Steuerpflichtige mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten präzisiert werden.
(3)
Die BNE-Aggregate und ihre Bestandteile sollten in allen Mitgliedstaaten vergleichbar sein und den einschlägigen Definitionen und Rechnungsführungsvorschriften des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 ( „ESVG 2010” )(3) entsprechen.
(4)
Die Entscheidung 1999/622/EG, Euratom der Kommission(4) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 116/2005 der Kommission(5) sollten daher aufgehoben werden.
(5)
In der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(6) werden die Begriffe „Steuerpflichtiger” , „Nichtsteuerpflichtiger” und „steuerbefreite Tätigkeiten” verwendet, die auch für die Zwecke dieses Rechtsakts verwendet werden sollten.
(6)
Die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an Nichtsteuerpflichtige und an Steuerpflichtige mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten wird im ESVG 2010 nicht ausdrücklich festgelegt.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/516 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 19.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2147 der Kommission vom 8. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates mittels Festlegung der Liste der in jedem Überprüfungszyklus zu behandelnden Aspekte (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 9).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(4)

Entscheidung 1999/622/EG, Euratom der Kommission vom 8. September 1999 über die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an nichtsteuerpflichtige Einheiten und an steuerpflichtige Einheiten mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABl. L 245 vom 17.9.1999, S. 51).

(5)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 116/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 über die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an Nichtsteuerpflichtige und an Steuerpflichtige mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 6).

(6)

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

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