Artikel 2 VO (EU) 2021/1949
(1) Die Mitgliedstaaten wenden zur Berechnung des Produktionswerts von Wohnungsdienstleistungen die Schichtungsmethode auf der Grundlage von tatsächlichen Mieten an.
Zur Bestimmung relevanter Schichtungskriterien verwenden die Mitgliedstaaten tabellarische Analysen oder statistische Verfahren.
(2) Die Mitgliedstaaten ziehen zur Berechnung der unterstellten Mieten die tatsächlichen Mieten heran, die für das Recht auf Nutzung einer unmöblierten Wohnung fällig sind, und legen dabei Verträge zugrunde, die sich auf von Privateigentümern vermietete Wohnungen beziehen.
Sie können auch Mieten für möblierte Wohnungen verwenden, sofern sie um das Entgelt für die Nutzung des Mobiliars vermindert worden sind.
Mitgliedstaaten mit einem kleinen privaten Mietsektor können ausnahmsweise auf entsprechend erhöhte öffentliche Mieten zurückgreifen, um die Grundlage für unterstellte Mieten zu erweitern.
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