Artikel 3 VO (EU) 2021/1949

In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten andere objektive Verfahren wie die Nutzerkostenmethode verwenden.

Die Verwendung der Nutzerkostenmethode zur Berechnung des Produktionswerts von Eigentümerwohnungen bedarf keiner Begründung, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)
Weniger als 10 % des Wohnungsbestands entfallen auf privat vermietete Wohnungen, und,
(b)
wenn (a) erfüllt ist und der Anteil der gesamten gemieteten Wohnungen – Markt- und Nichtmarktwohnungen – am gesamten Wohnungsbestand mehr als 10 % beträgt, dann liegt der Unterschied zwischen marktüblichen und sonstigen bezahlten Mieten über dem Faktor drei.

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