Artikel 2 VO (EU) 2021/1962
Anbieter sind nicht verpflichtet, die Änderungen gemäß Artikel 1 auf dem Kennzeichnungsetikett oder der Verpackung von Stoffen oder solche Stoffe enthaltenden Gemischen, die sie vor dem 15. November 2021 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Verkehr gebracht haben, vorzunehmen.
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