Artikel 3 VO (EU) 2021/1962
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Oktober 2021.
Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels dürfen Stoffe gemäß Artikel 1 dieser Verordnung sowie Stoffe und Gemische, die diese Stoffe enthalten, vor dem 1. Oktober 2021 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der mit der vorliegenden Verordnung berichtigten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
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