Artikel 1 VO (EU) 2021/1963

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:

(7) Abweichend von Anhang II (Teil-145) Punkt 145.B.350(d)(1) und (2) kann eine Instandhaltungsorganisation, die Inhaberin einer gültigen, gemäß Anhang II (Teil-145) ausgestellten Genehmigungsurkunde ist, bis zum 2. Dezember 2024 alle Beanstandungen wegen Nichterfüllung der mit der Verordnung (EU) 2021/1963 der Kommission(*) in Anhang II eingeführten Anforderungen beheben.

Werden die Beanstandungen bis zum 2. Dezember 2024 nicht von dieser Organisation behoben, muss die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt werden.

2.
In Artikel 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:

(7) Eingeschränkte Genehmigungen für freigabeberechtigtes Personal, die Inhabern von Flugingenieurlizenzen nach Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.30(j)(3) oder (4) vor dem 2. Dezember 2022 erteilt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf oder ihrem Widerruf durch die Instandhaltungsorganisation gültig.

3.
Anhang I (Teil-M) wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
4.
Anhang II (Teil-145) wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
5.
Anhang Vb (Teil-ML) wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 400 vom 12.11.2021, S. 18.

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