Artikel 1 VO (EU) 2021/1963
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Abweichend von Anhang II (Teil-145) Punkt 145.B.350(d)(1) und (2) kann eine Instandhaltungsorganisation, die Inhaberin einer gültigen, gemäß Anhang II (Teil-145) ausgestellten Genehmigungsurkunde ist, bis zum 2. Dezember 2024 alle Beanstandungen wegen Nichterfüllung der mit der Verordnung (EU) 2021/1963 der Kommission(*) in Anhang II eingeführten Anforderungen beheben.
Werden die Beanstandungen bis zum 2. Dezember 2024 nicht von dieser Organisation behoben, muss die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt werden.
- 2.
-
In Artikel 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Eingeschränkte Genehmigungen für freigabeberechtigtes Personal, die Inhabern von Flugingenieurlizenzen nach Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.30(j)(3) oder (4) vor dem 2. Dezember 2022 erteilt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf oder ihrem Widerruf durch die Instandhaltungsorganisation gültig.
- 3.
- Anhang I (Teil-M) wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
- 4.
- Anhang II (Teil-145) wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
- 5.
- Anhang Vb (Teil-ML) wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 400 vom 12.11.2021, S. 18.
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