Präambel VO (EU) 2021/1963

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 62 Absätze 14 und 15 und Artikel 72 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission(2) sind die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen festgelegt, einschließlich der Anforderungen an Instandhaltungsorganisationen.
(2)
Nach Anhang II Nummer 3.1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen zugelassene Instandhaltungsorganisationen entsprechend der von ihnen durchgeführten Tätigkeit und ihrer Größe ein Managementsystem führen und aufrechterhalten, um die Einhaltung der in jenem Anhang enthaltenen grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, sowie Sicherheitsrisiken bewältigen und die fortlaufende Verbesserung dieses Systems anstreben.
(3)
Nach Anhang 19 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden das „Abkommen von Chicago” ) müssen die zuständigen Behörden von zugelassenen Instandhaltungsorganisationen, die Dienstleistungen für im internationalen gewerblichen Luftverkehr tätige Betreiber von Flugzeugen oder Hubschraubern erbringen, ein Sicherheitsmanagementsystem verlangen.
(4)
Daher sollte ein Managementsystem für alle Organisationen eingeführt werden, die in den Anwendungsbereich von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ( „Instandhaltungsorganisationen nach Teil-145” ) fallen, um den in Anhang 19 des Abkommens von Chicago festgelegten internationalen Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) nachzukommen.
(5)
Alle Instandhaltungsorganisationen nach Teil-145 müssen ein System zur Meldung von Ereignissen einrichten. Daher sollten die Bestimmungen von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 so geändert werden, dass die Einrichtung eines Systems zur Meldung von Ereignissen als Teil des Managementsystems der Organisationen sichergestellt ist und die Anforderungen an die der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) angeglichen werden.
(6)
Um Instandhaltungsorganisationen nach Teil-145 Rechnung zu tragen, die auch als Teil-CAMO-Organisationen zugelassen sind, sollten die allgemeinen Bestimmungen sowie die Anforderungen an zuständige Behörden in Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 mit denen in Anhang Vc (Teil-CAMO) jener Verordnung harmonisiert werden.
(7)
Damit die Organisationen die mit dieser Verordnung eingeführten neuen Vorschriften und Verfahren einhalten können, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum vorgesehen werden.
(8)
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission(4) enthält keine Bestimmungen über die Erteilung von Lizenzen für Flugingenieure. Daher sollte in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang II Punkt 145.A.30 Buchstabe j Nummern 3 und 4 der Verweis auf Lizenzen für Flugingenieure gestrichen werden. Bestehende befristete Freigabeberechtigungen, die solchen Flugingenieuren auf der Grundlage dieser Bestimmungen erteilt wurden, sollten jedoch so lange gültig bleiben, bis sie ablaufen oder widerrufen werden. Daher sollte Artikel 5 entsprechend geändert werden.
(9)
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher geändert werden.
(10)
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 enthält in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.403(b) und dessen Anlage VII Verweise auf verschiedene Elemente von Punkt M.A.801. Punkt M.A.801 wurde jedoch mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission(5) ersetzt, weshalb Punkt M.A.403(b) und Anlage VII entsprechend geändert werden sollten.
(11)
Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.904 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 geändert, um die Einfuhrbestimmungen auf Luftfahrzeuge auszudehnen, die aus einem Regelungssystem stammen, in dem die Verordnung (EU) 2018/1139 nicht gilt. Dieselbe Änderung sollte auch in Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.906 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 vorgenommen werden, um den Anwendungsbereich der Einfuhrbestimmungen des Anhangs Vb (Teil-ML) mit dem des Anhangs I (Teil-M) in Einklang zu bringen. Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher geändert werden.
(12)
Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.502(c) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 bezieht sich auf Organisationen mit einer Berechtigung der Kategorie B. Da es in Anhang Vd (Teil-CAO) keine Organisationen mit einer Berechtigung der Kategorie B gibt, sollte sich Punkt M.A.502(c) auf „Motorinstandhaltungsorganisation” beziehen. Daher sollte Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.502(c) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 berichtigt werden.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 4/2020(6), die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat.
(14)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission vom 8. Juli 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf die Sicherheitsmanagementsysteme in Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und im Hinblick auf Erleichterungen für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt in Bezug auf die Instandhaltung und die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ABl. L 228 vom 4.9.2019, S. 1).

(6)

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