ANHANG I VO (EU) 2021/1963

Anlage IV

System von Klassen und Berechtigungen für die Genehmigung von Instandhaltungsorganisationen nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F

Anhang I (Teil-M) wird wie folgt geändert:

(1)
Im Inhaltsverzeichnis erhält der Verweis auf Anlage IV folgende Fassung:

    „Anlage IV — System von Klassen und Berechtigungen für die Genehmigung von Instandhaltungsorganisationen nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F”

(2)
Punkt M.A.403(b) erhält folgende Fassung:

b)
Allein das freigabeberechtigte Personal nach Punkt M.A.801(b)(1), Unterabschnitt F, Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) oder eine nach Punkt M.A.801(c) autorisierte Person kann anhand der Instandhaltungsunterlagen nach Punkt M.A.401 entscheiden, ob ein Mangel am Luftfahrzeug eine ernsthafte Gefahr für die Flugsicherheit darstellt, und daher festlegen, wann welche Abhilfemaßnahmen vor einem Weiterflug zu ergreifen sind und die Behebung welcher Mängel aufgeschoben werden kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Mindestausrüstungsliste (MEL) durch den Piloten oder das freigabeberechtigte Personal verwendet wird.

(3)
Anlage IV wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

b)
Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

1.
Mit Ausnahme der anders lautenden Angaben in Nummer 11 für die kleinsten Organisationen gibt die Tabelle in Nummer 12 das standardisierte System für die Genehmigung von Instandhaltungsorganisationen nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F vor. Einer Organisation muss eine Genehmigung erteilt werden, die von einer einzigen Klasse und Berechtigung mit Einschränkungen bis zu allen Klassen und Berechtigungen mit Einschränkungen reicht.
2.
Zusätzlich zu der Tabelle in Nummer 12 ist die genehmigte Instandhaltungsorganisation verpflichtet, den Arbeitsumfang in ihrem Instandhaltungsbetriebshandbuch anzugeben.

c)
Die Nummern 8 bis 12 erhalten folgende Fassung:

8.
Der Abschnitt Einschränkung soll den zuständigen Behörden die Flexibilität verschaffen, die Genehmigung einer bestimmten Organisation anzupassen. Berechtigungen sind in der Genehmigung nur aufzuführen, wenn sie entsprechend eingeschränkt sind. In der Tabelle in Nummer 12 sind die möglichen Arten von Einschränkungen aufgeführt. Während die Instandhaltung als letztes in jeder Klassenberechtigung aufgeführt ist, ist es akzeptabel, eher die Instandhaltungsaufgabe hervorzuheben als das Luftfahrzeug- oder Motormuster oder den Hersteller, wenn dies der Organisation eher gerecht wird (z. B. Einbau von Avioniksystemen und damit zusammenhängende Instandhaltung). Eine solche Angabe im Abschnitt Einschränkung bedeutet, dass die Instandhaltungsorganisation die Genehmigung hat, Instandhaltungsarbeiten bis einschließlich dieser besonderen Art/Aufgabe durchzuführen.
9.
Wird im Abschnitt Einschränkung der Klassen A und B Bezug genommen auf Serie, Muster und Gruppe, bedeutet „Serie” eine spezifische Musterserie wie Cessna 150, Cessna 172, Beech 55 oder Continental O-200 usw.. „Muster” bedeutet ein spezifisches Muster oder Modell wie Cessna 172RG. Angegeben sein kann eine beliebige Anzahl von Serien oder Mustern. „Gruppe” bezieht sich beispielsweise auf einmotorige Flugzeuge mit Kolbenantrieb von Cessna oder Kolbenmotoren ohne Aufladung von Lycoming usw.
10.
Bei Verwendung einer längeren Befähigungsliste, die häufigen Änderungen unterliegen kann, können solche Änderungen in Übereinstimmung mit dem indirekten Genehmigungsverfahren nach M.A.604(c) und M.B.606(c) vorgenommen werden.
11.
Einer Instandhaltungsorganisation, die nur eine einzige Person sowohl für die Planung als auch die Durchführung aller Instandhaltungsarbeiten beschäftigt, kann nur eine Berechtigung mit begrenztem Genehmigungsumfang erteilt werden. Die maximal zulässigen Einschränkungen sind:

KLASSE KATEGORIE EINSCHRÄNKUNG
KLASSE: LUFTFAHRZEUGE KATEGORIE A2 — FLUGZEUGE 5700 KG UND DARUNTER KOLBENMOTOR 5700 KG UND DARUNTER
KLASSE: LUFTFAHRZEUGE KATEGORIE A3 — HUBSCHRAUBER EINMOTORIG MIT KOLBENMOTOR 3175 KG UND DARUNTER
KLASSE: LUFTFAHRZEUGE KATEGORIE A4 — ANDERE LUFTFAHRZEUGE ALS A1, A2 UND A3 KEINE EINSCHRÄNKUNG
KLASSE: MOTOREN KATEGORIE B2 — KOLBENMOTOREN UNTER 450 PS
KLASSE: ANDERE KOMPONENTEN ALS VOLLSTÄNDIGE MOTOREN ODER HILFSTURBINEN C1 BIS C22 GEMÄSS BEFÄHIGUNGSLISTE
KLASSE: SPEZIALISIERT D1 — ZERSTÖRUNGSFREIE PRÜFUNG METHODE(N) DER ZERSTÖRUNGSFREIEN PRÜFUNG SIND ANZUGEBEN

Es ist zu beachten, dass die zuständige Behörde für eine solche Organisation den Genehmigungsumfang in Abhängigkeit von der Befähigung der betreffenden Organisation weiter einschränken kann.

12.
Tabelle

KLASSE KATEGORIE EINSCHRÄNKUNG BASE MAINTENANCE LINE MAINTE-NANCE
LUFTFAHRZEUGE A2 — Flugzeuge bis 5700 kg einschließlich

[Angabe des Flugzeugherstellers oder der Flugzeuggruppe, der Flugzeugserie oder des Flugzeugmusters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]

Beispiel: DHC-6 Twin Otter-Serie

Angabe, ob die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit genehmigt ist.

[JA/NEIN] (*) [JA/NEIN] (*)
A3 — Hubschrauber

[Angabe des Hubschrauberherstellers oder der Hubschraubergruppe, der Hubschrauberserie oder des Hubschraubermusters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]

Beispiel: Robinson R44

[JA/NEIN] (*) [JA/NEIN] (*)
A4 — Andere Luftfahrzeuge als A1, A2 und A3

[Angabe der Luftfahrzeugkategorie (Segelflugzeug, Ballon, Luftschiff usw.), des Herstellers oder der Gruppe oder der Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben.]

Angabe, ob die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit genehmigt ist.

[JA/NEIN] (*) [JA/NEIN] (*)
MOTOREN B1 — Turbine

[Angabe der Motorenserie oder des Motorenmusters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]

Beispiel: PT6A-Serie

B2 — Kolben [Angabe der Motorenserie oder des Motorenmusters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]
B3 — Hilfsturbinen (APU) [Angabe der Motorenserie oder des Motorenmusters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]
KOMPONENTEN AUSGENOMMEN VOLLSTÄNDIGE MOTOREN ODER HILFSTURBINEN C1 — Klima- und Druckluftanlage

[Angabe des Luftfahrzeugmusters, des Luftfahrzeugherstellers, des Komponentenherstellers oder der jeweiligen Komponente und/oder Bezugnahme auf eine Befähigungsliste im Handbuch und/oder Angabe der Instandhaltungsaufgaben]

Beispiel: PT6A Kraftstoffregelung

C2 — Automatische Flugsteuerungssysteme
C3 — Sprechfunk und Navigationsausrüstung
C4 — Türen — Luken/Klappen
C5 — Stromversorgung
C6 — Ausrüstung
C7 — Motoren/Hilfsturbinen
C8 — Flugsteuerungen
C9 — Kraftstoffsystem
C10 — Hubschrauber-Rotoren
C11 — Hubschrauber-Getriebe
C12 — Hydrauliksysteme
C13 — Instrumente — Aufzeichnungssystem
C14 — Fahrwerk
C15 — Sauerstoff
C16 — Propeller
C17 — Pneumatik/Unterdruck
C18 — Vereisungs-/ Regen-/Brandschutz
C19 — Fenster
C20 — Strukturbauteile
C21 — Wasserballast
C22 — Antriebssteigerung
SPEZIELLE LEISTUNGEN D1 — Zerstörungsfreie Prüfung [Angabe der jeweiligen zerstörungsfreien Prüfverfahren]

d)
Nummer 13 wird gestrichen.

(4)
In Anlage VII erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Bei den folgenden Arbeiten handelt es sich um die komplexen Instandhaltungsaufgaben, auf die in Punkt M.A.801(b) verwiesen wird:” .

Fußnote(n):

(*)

(*) Nichtzutreffendes streichen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.