ANHANG III VO (EU) 2021/1963

In Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.906(a) erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Wird ein aus einem Drittland oder aus einem Rechtssystem, in dem die Verordnung (EU) 2018/1139 nicht gilt, importiertes Luftfahrzeug in das Register eines Mitgliedstaats eingetragen, muss der Antragsteller”

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