ANHANG IV VO (EU) 2021/1963
In Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.502(c) erhält der dritte Satz folgende Fassung:
„Solche Organisationen, die Motoren instandsetzen, dürfen Komponenten für Instandhaltungszwecke vorübergehend ausbauen, sofern dies für eine leichtere Zugänglichkeit der Komponente notwendig ist, es sei denn, der Ausbau erfordert zusätzliche Instandhaltungsarbeiten.”
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