ANHANG IV VO (EU) 2021/1971
ANHANG IV
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
- 1.
- Angaben sind nur für diejenigen Gegenparteien und Portfolios zu übermitteln, für die zum Stichtag tatsächlich eine Risikoposition entweder in Form einer Ursprungsrisikoposition oder in Form einer Risikoposition nach CRM vorhanden ist. Gegenparteien und Portfolios, für die zum Stichtag keine Risikoposition besteht, sind nicht anzugeben.
- 2.
- Angaben sind nur für diejenigen Risikopositionen zu übermitteln, für die die zuständige Behörde ein internes Modell für die Berechnung der risikogewichteten Risikopositionsbeträge (RWEAs) genehmigt hat. Risikopositionen nach dem Standardansatz und Risikopositionen, für die die jeweils zuständige Behörde eine vorübergehende oder dauerhafte Teilanwendung des Standardansatzes genehmigt hat, sind unberücksichtigt zu lassen.
- 3.
- Falls nicht zutreffend, ist das Feld entweder frei zu lassen oder mit der Angabe „NULL” zu versehen. Gleiches gilt für EAD-gewichtete Mengen, die nicht berechnet werden können. Der Wert „0” ist nur dann anzugeben, wenn tatsächlich die Menge „0” gemeldet werden soll. Für Mengen, die gleich 0 sind, darf weder die Angabe „blank” noch die Angabe „NULL” verwendet werden.
- 4.
- Geldbeträge sind auf dieselbe Art und Weise zu melden wie zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen zu einem bestimmten Stichtag gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
TEIL II: MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN
C 101 – Details der Risikopositionen in den Portfolios mit geringem Ausfallrisiko nach Gegenpartei
Spezialfinanzierungsrisikopositionen sind nicht zu berücksichtigen.Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
010 | Code der Gegenpartei | Spalte 010 von Meldebogen 101 in Anhang I | Angabe des Codes für die Gegenpartei, den die EBA der in das Musterportfolio mit geringem Ausfallrisiko ( „LDP” ) einbezogenen Gegenpartei zugewiesen hat. Dieser Code ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. |
020 | Risikopositions-klasse | Anhang II Nummer 78 der Durchführungsver-ordnung (EU) Nr. 680/2014 | Jedes Portfolio ist einer der folgenden Risikopositionsklassen zuzuweisen:
„Nicht zutreffend” ist anzugeben, wenn keine der aufgeführten Klassen zutrifft, was der Fall ist, wenn die Gegenpartei verschiedenen Risikopositionsklassen zuzuordnen ist, ohne dass eine Klasse klar dominiert. |
040 | Rating | Anzugeben ist der Rang der vom Institut verwendeten internen Ratingstufe (vom niedrigsten Risiko zum höchsten Risiko, ausgenommen Ausfälle mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 %). Die Angaben folgen der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw. Wurden einer Gegenpartei gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mehrere Ratingstufen zugewiesen, so ist in Spalte 040 von Meldebogen C 101.00 in Anhang III die Ratingklasse null (0) einzutragen. | |
050 | Datum der letzten Einstufung der Gegenpartei | Hier ist das Datum der letzten Einstufung der Gegenpartei anzugeben. | |
060 | PD | Spalte 010 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsver-ordnung (EU) Nr. 680/2014 | Die der Ratingstufe bzw. dem Risikopool zugewiesene PD ist gemäß Artikel 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen. Die PD muss der bei der Berechnung der RWEAs verwendeten PD entsprechen, wobei Auswirkungen möglicher Maßnahmen nach Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht berücksichtigt werden. Die PD wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. Alle angegebenen Risikoparameter sind aus den Risikoparametern abzuleiten, die in dem von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingsystem verwendet werden. |
070 | Ausfallstatus | Anzugeben ist ein Ausfallstatus aus folgender Liste:
| |
080 | Ursprungsrisiko-position vor Anwendung von Umrechnungsfak-toren | Spalte 020 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsver-ordnung (EU) Nr. 680/2014 | Anzugeben ist der ursprüngliche Risikopositionswert vor Berücksichtigung von Wertberichtigungen, Rückstellungen, auf Kreditrisikominderungstechniken zurückzuführenden Effekten oder Kreditumrechnungsfaktoren. |
090 | Risikoposition nach Substitutions-effekten aufgrund von Kreditrisikomin-derungen vor Anwendung von Umrechnungsfak-toren | Spalte 090 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsver-ordnung (EU) Nr. 680/2014 | Anzugeben ist der Betrag, auf den zwecks Ermittlung des Risikopositionswerts ein Kreditumrechnungsfaktor ( „CCF” ) angewandt wird, unter Berücksichtigung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition. |
100 | CCF | Artikel 166 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Anzugeben ist der gewichtete Durchschnitt der CCFs. Als Gewichtungsfaktoren werden die Beträge verwendet, auf die die CCFs angewandt werden, um die EAD zu ermitteln. Bei Gegenparteien ausschließlich mit Fazilitäten für die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten muss der gewichtete CCF-Durchschnitt auf allen Fazilitäten beruhen. Bei Gegenparteien mit ausschließlich Fazilitäten, die nicht unter die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten fallen, wird der gewichtete CCF-Durchschnitt entweder frei gelassen oder mit der Angabe „NULL” versehen. Bei Gegenparteien mit Fazilitäten für i) die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten und ii) Posten, die nicht unter die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten fallen, darf der gewichtete CCF-Durchschnitt nur auf den unter i) fallenden Fazilitäten beruhen. Wendet das Institut für die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten eigene CCF-Schätzungen an, so werden diese CCFs zur Berechnung des gewichteten CCF-Durchschnitts verwendet. Wendet das Institut keine eigenen CCF-Schätzungen für die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten an, werden die aufsichtsrechtlichen CCFs verwendet. Der CCF wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
110 | EAD | Spalte 110 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsver-ordnung (EU) Nr. 680/2014 | Führt das Institut keine IRB-Risikoposition für die jeweilige Gegenpartei, bleibt der Risikopositionswert leer. |
120 | Wert der Sicherheiten | Spalten 150 bis 210 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsver-ordnung (EU) Nr. 680/2014 | Anzugeben ist der Marktwert der Sicherheiten. |
130 | Vorrangige unbesicherte Hyp LGD ohne Negativerklärung | Artikel 161 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Die hypothetischen eigenen LGD-Schätzungen, die das Institut auf die Gegenpartei anwenden würde, sind nach folgenden Vorgaben zu melden:
Eine Negativerklärungsklausel ist eine Klausel, die festlegt, dass der Kreditnehmer oder Schuldenemittent keinerlei Vermögenswerte gegenüber einer anderen Partei als Sicherheit hinterlegt. |
140 | Vorrangige unbesicherte Hyp LGD mit Negativerklärung | Artikel 161 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Die hypothetischen eigenen LGD-Schätzungen, die das Institut auf die Gegenpartei anwenden würde, sind nach folgenden Vorgaben zu melden:
Eine Negativerklärungsklausel ist eine Klausel, die festlegt, dass der Kreditnehmer oder Schuldenemittent keinerlei Vermögenswerte gegenüber einer anderen Partei als Sicherheit hinterlegt. |
150 | LGD | Spalten 230 und 240 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsver-ordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe der EAD-gewichteten eigenen Schätzungen der LGD oder der EAD-gewichteten aufsichtsrechtlichen LGD, die das Institut auf die Risikopositionen gegenüber jeder Gegenpartei anwendet. |
160 | Laufzeit | Spalte 250 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsver-ordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe der EAD-gewichteten Laufzeit für die Risikopositionen gegenüber jeder Gegenpartei. Die Laufzeit ist in Tagen anzugeben. |
170 | RWEA | Spalte 260 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsver-ordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe des risikogewichteten Positionsbetrags nach Anwendung des KMU-Faktors. |
C 102 – Details der Risikopositionen in den Portfolios mit geringem Ausfallrisiko
Bei Portfolios, die in Anhang I mit einem anderen Besicherungsstatus als „Nicht zutreffend” definiert sind, können folgende Informationen entfallen, wenn das genehmigte Modell keine getrennten LGD-Berechnungen für die besicherten und unbesicherten Teile einer Risikoposition umfasst: LGD (Spalte 130), Erwarteter Verlust (Spalte 150) und RWEA (Spalte 170). Bei Portfolios, die mit dem Regelungsansatz „Zuordnungskriterien für Spezialfinanzierungen” definiert sind, können folgende Angaben entfallen: PD (c060), LGD (c130). Bei allen in Anhang I Meldebogen 102 genannten Portfolios können folgende Angaben entfallen: Standardisierter RWEA (c180).Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
010 | ID des Portfolios | Spalte 010 von Meldebogen 102 in Anhang I | Angabe des von der EBA jedem Portfolio zugewiesenen Codes. Dieser Code ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Für die Zuordnung von Risikopositionen zu Portfolio-IDs gilt keine Ausschließlichkeit: Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen sind jeweils unter allen Portfolio-IDs anzugeben, die für sie zutreffend sind. |
040 | Anzahl der Schuldner | Anzugeben ist die Anzahl der Schuldner, basierend auf den Schuldnern, für die entweder in Spalte 80 oder in Spalte 90 ein eindeutig positiver Risikopositionswert ausgewiesen wird. Bei vollständiger Substitution aufgrund einer Kreditrisikominderungstechnik ist der ursprüngliche Schuldner der „Anzahl der Schuldner” beim ursprünglichen Portfolio und der Garantiegeber der „Anzahl der Schuldner” beim Garantiegeber-Portfolio zuzurechnen. | |
060 | PD | Spalte 010 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsver-ordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission | Die PD muss der bei der Berechnung der RWEAs verwendeten PD entsprechen, wobei Auswirkungen möglicher Maßnahmen nach Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht berücksichtigt werden. Für Portfolios, die einer einzelnen Ratingstufe bzw. einem einzelnen Risikopool entsprechen, ist die der jeweiligen Schuldnerklasse bzw. dem jeweiligen Pool zugewiesene PD anzugeben. Für Portfolios, die einer Kumulierung von Schuldnern unterschiedlicher Ratingstufen oder Risikopools entsprechen, ist der EAD-gewichtete Durchschnitt der PDs, die den in den kumulierten Betrag aufgenommenen Ratingstufen bzw. Risikopools zugewiesen wurden, einzutragen. Die PD wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
080 | Ursprungsrisiko-position vor Anwendung von Umrechnungsfak-toren | Spalte 020 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsver-ordnung (EU) Nr. 680/2014 | Anzugeben ist der ursprüngliche Risikopositionswert vor Berücksichtigung von Wertberichtigungen, Rückstellungen, auf Kreditrisikominderungstechniken zurückzuführenden Effekten oder Kreditumrechnungsfaktoren. |
090 | Risikoposition nach Substitutions-effekten aufgrund von Kreditrisikominderungen vor Anwendung von Umrechnungsfak-toren | Spalte 090 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsver-ordnung (EU) Nr. 680/2014 | Anzugeben ist der Betrag, auf den zwecks Ermittlung der EAD ein Umrechnungsfaktor angewandt wird, unter Berücksichtigung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition. |
100 | CCF | Artikel 166 Absatz 8 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Anzugeben ist der gewichtete Durchschnitt der CCFs. Als Gewichtungsfaktoren werden die Beträge verwendet, auf die die CCFs angewandt werden, um die EAD zu ermitteln. Bei Portfolios ausschließlich mit Fazilitäten für die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten muss der gewichtete CCF-Durchschnitt auf allen Fazilitäten beruhen. Bei Portfolios ausschließlich mit Fazilitäten, die nicht unter die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten fallen, wird [das Feld für den gewichteten]/der gewichtete CCF-Durchschnitt entweder frei gelassen oder mit der Angabe „NULL” versehen. Bei Portfolios mit Fazilitäten für i) die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten und ii) Posten, die nicht unter die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten fallen, darf der gewichtete CCF-Durchschnitt nur auf den unter i) fallenden Fazilitäten beruhen. Wendet das Institut für die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten eigene CCF-Schätzungen an, so werden diese CCFs zur Berechnung des gewichteten CCF-Durchschnitts verwendet. Wendet das Institut keine eigenen CCF-Schätzungen für die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten an, werden die aufsichtsrechtlichen CCFs verwendet. Der CCF wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
110 | EAD | Spalte 110 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsver-ordnung (EU) Nr. 680/2014 | Anzugeben ist der Risikopositionswert. |
120 | Wert der Sicherheiten | Spalten 150 bis 210 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsver-ordnung (EU) Nr. 680/2014 | Anzugeben ist der Marktwert der Sicherheiten. |
130 | LGD | Spalten 230 und 240 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsver-ordnung (EU) Nr. 680/2014 | Anzugeben ist der EAD-gewichtete Durchschnitt der LGD-Werte der Risikopositionen im jeweiligen Portfolio. Je nach Genehmigung durch die zuständige Behörde werden die LGDs des Instituts auf dessen eigene Schätzungen oder auf die in den Artikeln 161 und 230 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten aufsichtsrechtlichen Werte gestützt. In jedem Fall müssen die LGDs den zur Berechnung der RWEAs verwendeten LGDs entsprechen. Einzubeziehen sind auch die Risikopositionen und entsprechenden LGDs für große beaufsichtigte Finanzunternehmen und nicht beaufsichtigte Finanzunternehmen. Die Auswirkungen von Maßnahmen nach Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht zu berücksichtigen. Die LGD wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
140 | Laufzeit | Spalte 250 von Meldebogen in Anhang I der Durchführungsver-ordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe der EAD-gewichteten Laufzeit. Die Laufzeit ist in Tagen anzugeben. Nicht anzugeben sind diese Informationen für Risikopositionen, bei denen die Laufzeit nicht in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge einfließt. Diese Informationen werden nicht für Portfolios gemeldet, die Risikopositionen der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft” darstellen. |
150 | Erwarteter Verlustbetrag | Spalte 280 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsver-ordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe des erwarteten Verlustbetrags. |
160 | Rückstellungen für ausgefallene Risikopositionen | Spalten 050, 055 und 060 von Meldebogen 9.2 in Anhang I der Durchführungsver-ordnung (EU) Nr. 680/2014 | Anzugeben sind die Rückstellungen für ausgefallene Risikopositionen. Dazu zählen alle allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen für ausgefallene Risikopositionen im Sinne von Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig von dem für Meldebogen C 09.02 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Schwellenwert. |
170 | RWEA | Spalte 260 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsver-ordnung (EU) Nr. 680/2014 | Anzugeben ist der risikogewichtete Risikopositionsbetrag nach Anwendung des KMU-Faktors. |
180 | Standardisierter RWEA | Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Der standardisierte RWEA ist der hypothetische RWEA, den man erhält, wenn auf die Risikopositionen anstelle des IRB-Ansatzes der Standardansatz für Kreditrisiken angewandt wird. |
C 103 – Details der Risikopositionen in den Portfolios mit hohem Ausfallrisiko
Bei den in Anhang I genannten Portfolios mit einem anderen Besicherungsstatus als „Nicht zutreffend” können folgende Angaben entfallen, wenn das genehmigte Modell keine getrennten LGD-Berechnungen für die besicherten und die unbesicherten Teile einer Risikoposition umfasst: LGD (Spalte 130), Erwarteter Verlust (Spalte 150), RWEA (Spalte 170), Verlustquote des letzten Jahres (Spalte 210) und Verlustquote der letzten 5 Jahre (Spalte 220).Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
010 | ID des Portfolios | Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 010. | |
040 | Anzahl der Schuldner | Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 040. | |
060 | PD | Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 060. | |
080 | Ursprungsrisiko-position vor Anwendung von Umrechnungsfak-toren | Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 080. | |
090 | Risikoposition nach Substitutions-effekten aufgrund von Kreditrisikomin-derungen vor Anwendung von Umrechnungsfak-toren | Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 090. | |
100 | CCF | Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 100. | |
110 | EAD | Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 110. | |
120 | Wert der Sicherheiten | Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 120. | |
130 | LGD | Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 130. | |
140 | Laufzeit | Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 140. | |
150 | Erwarteter Verlustbetrag | Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 150. | |
160 | Rückstellungen für ausgefallene Risikopositionen | Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 160. | |
170 | RWEA | Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 170. | |
180 | Standardisierter RWEA | Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 180. | |
190 | Ausfallquote des letzten Jahres | Angabe der Ausfallquote des letzten Jahres. Hierfür wird die Ausfallquote berechnet als das Verhältnis zwischen i) der Summe der Risikopositionen (ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors, gemessen am Stichtag minus einem Jahr), die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren und im Zeitraum zwischen dem Stichtag minus einem Jahr und dem Stichtag ausgefallen sind, und ii) der Summe der Risikopositionen (ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors, gemessen am Stichtag minus einem Jahr), die am Stichtag minus einem Jahr nicht ausgefallen waren. Neue Risikopositionen, die während des Jahres vor dem Stichtag aufgebaut wurden, werden nicht berücksichtigt. Risikopositionen, die während des Jahres vor dem Stichtag ausgefallen und wieder gesundet sind, werden sowohl im Zähler als auch im Nenner berücksichtigt. Mehrere Ausfälle desselben Schuldners sind nur einmal zu berücksichtigen. Diese Informationen werden nur für Portfolio-IDs gemeldet, die sich auf nicht ausgefallene Risikopositionen beziehen. | |
200 | Ausfallquote der letzten 5 Jahre | Angabe der gewichteten durchschnittlichen Ausfallquoten der letzten fünf Jahre vor dem Stichtag. Dabei ist die in Spalte 190 genannte Berechnung der Ausfallquote anzuwenden. Als Gewichte sind die nicht ausgefallenen Risikopositionen, die in die Berechnung der Ausfallquote gemäß Spalte 190 eingeflossen sind, zu verwenden. Kann das Institut keine Ausfallquote für die letzten fünf Jahre vor dem Stichtag berechnen, so entwickelt das Institut einen Näherungswert, der sich auf die am weitesten und bis zu fünf Jahre vor dem Stichtag zurückreichenden Daten stützt, und legt der zuständigen Behörde Unterlagen vor, in der die Berechnung detailliert erklärt wird. Diese Informationen werden nur für Portfolio-IDs gemeldet, die sich auf Risikopositionen mit dem Status „Nicht ausgefallen” beziehen. | |
210 | Verlustquote des letzten Jahres | Die im letzten Jahr festgestellte Verlustquote ist nur für Portfolio-IDs zu melden, die sich auf Risikopositionen mit dem Status „Nicht ausgefallen” und „Ausgefallen” beziehen. Bei nicht ausgefallenen Portfolios entspricht die Verlustquote der Summe der innerhalb des Jahres vor dem Stichtag vorgenommenen Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für Risikopositionen, die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren und im Jahr vor dem Stichtag ausgefallen sind, dividiert durch die Summe der genau ein Jahr vor dem Stichtag gemessenen EAD für Risikopositionen, die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren und im Jahr vor dem Stichtag ausgefallen sind. Im Zähler der Verlustquote werden sämtliche Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen im Zusammenhang mit den im Jahr vor dem Stichtag ausgefallenen Risikopositionen berücksichtigt, einschließlich der vor dem Zeitpunkt des Ausfalls angewandten Kreditrisikoanpassungen. Neue Risikopositionen, die während des Jahres vor dem Stichtag aufgebaut wurden, werden nicht berücksichtigt. Risikopositionen, die während des Jahres vor dem Stichtag ausgefallen und wieder gesundet sind, werden im Nenner der Verlustquote, und Kreditrisikoanpassungen sowie Abschreibungen auf diese Risikopositionen im Zähler der Verlustquote berücksichtigt. Mehrfache Ausfälle desselben Schuldners sind nur einmal zu berücksichtigen. Bei ausgefallenen Portfolios entspricht die Verlustquote der Summe aus i) Kreditrisikoanpassungen für Risikopositionen, die genau ein Jahr vor dem Stichtag in dem betreffenden Portfolio bereits ausgefallen waren, und ii) Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen, die innerhalb des Jahres vor dem Stichtag auf diese Risikopositionen angewandt wurden, geteilt durch die Summe der genau ein Jahr vor dem Stichtag gemessenen EAD für Risikopositionen, die genau ein Jahr vor dem Stichtag ausgefallen waren. Neue Ausfälle, die während des Jahres vor dem Stichtag eintreten, werden nicht berücksichtigt. Risikopositionen, die während des Jahres vor dem Stichtag wieder gesundet sind, fließen in den Nenner der Verlustquote, Kreditrisikoanpassungen sowie Abschreibungen auf diese Risikopositionen in den Zähler der Verlustquote ein. Mehrfache Ausfälle desselben Schuldners sind nur einmal zu berücksichtigen. | |
220 | Verlustquote der letzten 5 Jahre | Der EAD-gewichtete Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren vor dem Stichtag festgestellten Verlustquoten ist nur für Portfolio-IDs zu melden, die sich auf Risikopositionen mit dem Status „Nicht ausgefallen” und „Ausgefallen” beziehen. Dabei ist die in Spalte 210 genannte Berechnung der Verlustquote anzuwenden. Bei der Verlustquote der vergangenen fünf Jahre sind keine Veränderungen der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen zu berücksichtigen, die nach dem ersten Jahr des Ausfalls eintreten. Kann ein Institut keine Verlustquote für die vergangenen fünf Jahre berechnen, so entwickelt es einen Näherungswert, der sich auf die am weitesten und bis zu fünf Jahre zurückreichenden Daten stützt, und legt der zuständigen Behörde Unterlagen vor, in der die Berechnung detailliert erklärt wird. | |
250 | RWEA- | Die Institute berechnen und melden RWEA- für die in Anhang I Meldebogen 103 genannten Portfolios mit der folgenden Portfolio-ID: CORP_ALL_0086_CT_****_**_Rx0_ALL SMEC_ALL_0106_CT_****_**_Rx0_ALL MORT_ALL_0094_CT_****_**_Rx0_ALL SMOT_ALL_0106_CT_****_**_Rx0_ALL RSMS_ALL_0106_CT_****_**_Rx0_ALL RETO_ALL_0094_CT_****_**_Rx0_ALL RQRR_ALL_0094_CT_****_**_Rx0_ALL RWEA- ist der hypothetische risikogewichtete Positionsbetrag nach Anwendung des KMU-Faktors, der sich aus der Anwendung der PD–Werte anstelle der PD-Werte des Instituts für jede Risikoposition ergibt. Die übrigen Parameter, die bei der Berechnung benötigt werden, dürfen nicht geändert werden. PD- basiert auf einer getrennten Berechnung für jede Ratingstufe. Zu verwenden sind die Ratingstufen in Spalte 005 von Meldebogen C 08.02 in Anhang I Verordnung (EU) Nr. 680/2014 (siehe Erläuterungen zu Meldebogen C 08.01 Spalte 010 und Meldebogen C 08.02 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 680/2014). Für jede Ratingstufe ist p– der kleinste positive Wert, der die Gleichung erfüllt: und p– = 0 wobei DR1y = 0 Dabei ist
PD- entspricht für jeden Schuldner p–, wobei p– nach der oben genannten Formel für die dem Schuldner zugeordnete Ratingstufe berechnet wird. | |
260 | RWEA+ | Die Institute berechnen und melden RWEA+ für die in Anhang I Meldebogen 103 genannten Portfolios mit der folgenden Portfolio-ID: CORP_ALL_0086_CT_****_**_Rx0_ALL SMEC_ALL_0106_CT_****_**_Rx0_ALL MORT_ALL_0094_CT_****_**_Rx0_ALL SMOT_ALL_0106_CT_****_**_Rx0_ALL RSMS_ALL_0106_CT_****_**_Rx0_ALL RETO_ALL_0094_CT_****_**_Rx0_ALL RQRR_ALL_0094_CT_****_**_Rx0_ALL RWEA+ ist der hypothetische risikogewichtete Positionsbetrag nach Anwendung des KMU-Faktors, der sich aus der Anwendung der PD+-Werte anstelle der PD-Werte des Instituts für jede Risikoposition ergibt. Die übrigen Parameter, die bei der Berechnung benötigt werden, dürfen nicht geändert werden. PD+ basiert auf einer getrennten Berechnung für jede Ratingstufe. Zu verwenden sind die Ratingstufen in Spalte 005 von Meldebogen C 08.02 in Anhang I Verordnung (EU) Nr. 680/2014 (siehe Erläuterungen zu Meldebogen C 08.01 Spalte 010 und Meldebogen C 08.02 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 680/2014). Für jede Ratingstufe ist p+ der größte positive Wert, der die Gleichung erfüllt: Dabei ist:
PD+ entspricht für jeden Schuldner p+ wobei p+ nach der oben genannten Formel für die dem Schuldner zugeordnete Ratingstufe berechnet wird. | |
270 | RWEA- - | Die Institute berechnen und melden RWEA- - für die in Anhang I Meldebogen 103 genannten Portfolios mit der folgenden Portfolio-ID: CORP_ALL_0086_CT_****_**_Rx0_ALL SMEC_ALL_0106_CT_****_**_Rx0_ALL MORT_ALL_0094_CT_****_**_Rx0_ALL SMOT_ALL_0106_CT_****_**_Rx0_ALL RSMS_ALL_0106_CT_****_**_Rx0_ALL RETO_ALL_0094_CT_****_**_Rx0_ALL RQRR_ALL_0094_CT_****_**_Rx0_ALL RWEA- - ist der hypothetische risikogewichtete Positionsbetrag nach Anwendung des KMU-Faktors, der sich aus der Anwendung der PD- - -Werte anstelle der PD-Werte des Instituts für jede Risikoposition ergibt. Die übrigen Parameter, die bei der Berechnung benötigt werden, dürfen nicht geändert werden. PD- - basiert auf einer getrennten Berechnung für jede Ratingstufe. Zu verwenden sind die Ratingstufen in Spalte 005 von Meldebogen C 08.02 in Anhang I Verordnung (EU) Nr. 680/2014 (siehe Erläuterungen zu Meldebogen C 08.01 Spalte 010 und Meldebogen C 08.02 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 680/2014). Für jede Ratingstufe ist p– – der kleinste positive Wert, der die Gleichung erfüllt: und p–: = 0 ist DR5y = 0 Dabei ist
PD- - entspricht für jeden Schuldner p– –, wobei p– – nach der oben genannten Formel für die dem Schuldner zugeordnete Ratingstufe berechnet wird. | |
280 | RWEA++ | Die Institute berechnen und melden RWEA++ für die in Anhang I Meldebogen 103 genannten Portfolios mit der folgenden Portfolio-ID: CORP_ALL_0086_CT_****_**_Rx0_ALL SMEC_ALL_0106_CT_****_**_Rx0_ALL MORT_ALL_0094_CT_****_**_Rx0_ALL SMOT_ALL_0106_CT_****_**_Rx0_ALL RSMS_ALL_0106_CT_****_**_Rx0_ALL RETO_ALL_0094_CT_****_**_Rx0_ALL RQRR_ALL_0094_CT_****_**_Rx0_ALL RWEA++ ist der hypothetische risikogewichtete Positionsbetrag nach Anwendung des KMU-Faktors, der sich aus der Anwendung der PD++-Werte anstelle der PD-Werte des Instituts für jede Risikoposition ergibt. Die übrigen Parameter, die bei der Berechnung benötigt werden, dürfen nicht geändert werden. PD++ basiert auf einer getrennten Berechnung für jede Ratingstufe. Zu verwenden sind die Ratingstufen in Spalte 005 von Meldebogen C 08.02 in Anhang I Verordnung (EU) Nr. 680/2014 (siehe Erläuterungen zu Meldebogen C 08.01 Spalte 010 und Meldebogen C 08.02 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 680/2014). Für jede Ratingstufe ist p++ der größte positive Wert, der die Gleichung erfüllt: Dabei ist
PD++ entspricht für jeden Schuldner p++, wobei p++nach der oben genannten Formel für die dem Schuldner zugeordnete Ratingstufe berechnet wird. |
C 105.01 – Bestimmung interner Modelle
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
010 | ID des internen Modells | Anzugeben ist die vom berichtenden Institut zugewiesene ID des internen Modells. Diese ID des internen Modells ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. | |
020 | Bezeichnung des Modells | Anzugeben ist die vom berichtenden Institut vergebene Modellbezeichnung. | |
030 | IRBA-Risikoparameter | Auszuwählen ist einer der folgenden IRBA-Risikoparameter:
| |
040 | EAD | Spalte 110 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsver-ordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe des aggregierten Risikopositionswerts für die dem jeweiligen Modell unterliegenden Transaktionen. |
050 | EAD-gewichtete durchschnittliche Ausfallquote zur Kalibrierung | Angabe des zur Kalibrierung der PD-Modelle verwendeten EAD-gewichteten Durchschnitts der jährlichen Ausfallquoten. Diese Angabe ist nur für PD-Modelle erforderlich. Heranzuziehen sind die zur Kalibrierung der Modellparameter verwendeten Daten. Sind keine internen Daten vorhanden und stützt sich die Kalibrierung auf externe Daten, so sind diese externen Daten anzugeben. | |
060 | Fallspezifisch gewichtete durchschnittliche Ausfallquote zur Kalibrierung | Angabe des einfachen Durchschnitts der zur Kalibrierung der PD-Modelle verwendeten fallspezifisch gewichteten jährlichen Ausfallquoten. Diese Angabe ist nur für PD-Modelle erforderlich. Heranzuziehen sind die zur Kalibrierung der Modellparameter verwendeten Daten. Sind keine internen Daten vorhanden und stützt sich die Kalibrierung auf externe Daten, so sind diese externen Daten anzugeben. | |
070 | Langfristige PD | Angabe der zentralen Tendenz, die alle auf den einfachen fallspezifisch gewichteten Durchschnitt der jährlichen Ausfallquoten angewandten vorsichtigen Anpassungen umfasst und die das Institut zur Kalibrierung der PD-Modelle verwendet hat. Diese Angabe ist nur für PD-Modelle erforderlich. | |
080 | Gesundungsquote ausgefallener Vermögenswerte | Die Gesundungsquote ausgefallener Vermögenswerte ist der prozentuale Anteil der ausgefallenen ausstehenden Positionen, die innerhalb von zwölf Monaten in den Status „Nicht ausgefallen” zurückkehren. Institute, die für das jeweilige Modell keine Gesundungsquoten berechnen, berechnen einen Näherungswert. Das Institut muss der zuständigen Behörde die Verwendung eines Näherungswerts melden. Diese Angabe ist nur für LGD-Modelle erforderlich. | |
090 | Erlösquote von Rettungserwer-ben für nicht gesundete Ausfälle | Angabe der fallspezifisch gewichteten durchschnittlichen Erlösquote für nicht gesundete Ausfälle, die das Institut für die Zeitreihen zur Kalibrierung der LGD-Modelle für nicht ausgefallene Vermögenswerte verwendet. Heranzuziehen sind die zur Kalibrierung der Modellparameter verwendeten Daten. Sind keine internen Daten vorhanden und stützt sich die Kalibrierung auf externe Daten, so sind diese externen Daten anzugeben. Institute, die aufgrund eines nicht abgeschlossenen Verwertungsverfahrens keine spezifische Erlösquote für nicht gesundete Ausfälle haben, berechnen einen Näherungswert, wobei sie sowohl die tastsächlich erzielten Erlöse als auch die geschätzten Erlöse aus noch nicht abgeschlossenen Abwicklungsprozessen berücksichtigen. Das Institut muss der zuständigen Behörde die Verwendung eines Näherungswerts melden. Diese Angaben sind nur für LGD-Modelle erforderlich. | |
100 | Verwertungszeitraum für Rettungserwerbe für nicht gesundete Ausfälle | Angabe der fallspezifisch gewichteten durchschnittlichen Dauer des Verwertungszeitraums (zwischen dem Ausfallzeitpunkt und dem Abschluss des Verwertungsverfahrens) für nicht gesundete Ausfälle, die das Institut für die Zeitreihen zur Kalibrierung der LGD-Modelle für nicht ausgefallene Vermögenswerte verwendet. Die fallgewichtete durchschnittliche Dauer ist in Tagen anzugeben. Heranzuziehen sind die zur Kalibrierung der Modellparameter verwendeten Daten. Sind keine internen Daten vorhanden und stützt sich die Kalibrierung auf externe Daten, so sind diese externen Daten anzugeben. Institute, die aufgrund eines nicht abgeschlossenen Verwertungsverfahrens keine spezifische Verwertungsdauer für nicht gesundete Ausfälle haben, berechnen unter Beachtung der angegebenen Definition einen Näherungswert. Das Institut muss der zuständigen Behörde die Verwendung eines Näherungswerts melden. Diese Angabe ist nur für LGD-Modelle erforderlich. | |
110 | Gemeinsame Entscheidung | Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Das Institut meldet, ob hinsichtlich der Genehmigung für die Verwendung des IRB-Ansatzes zur Berechnung der Aufsichtsanforderungen für Risikopositionen, die von den Tochterunternehmen des Instituts in den gemeldeten Referenzportfolios gehalten werden, eine gemeinsame Entscheidung der konsolidierenden Behörde und der zuständigen Behörde des Aufnahmelandes über Aufsichtsanforderungen vorliegt. |
120 | Konsolidierende Aufsichtsbehörde | Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe des ISO-Ländercodes des Herkunftslandes der zuständigen Behörde, die für die konsolidierte Aufsicht über das einen IRB-Ansatz verwendende Institut verantwortlich ist. |
130 | RWEA | Spalte 260 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsver-ordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe des risikogewichteten Risikopositionsbetrags nach Anwendung des KMU-Faktors für alle Transaktionen im Anwendungsbereich des spezifischen Modells. |
C 105.02 – Zuordnung interner Modelle zu Portfolios
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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010 | ID des Portfolios | Spalte 010 der Meldebögen 102 und 103. | Angabe des gemäß Anhang II zugewiesenen Codes des Portfolios, für das das Institut die Berechnungsergebnisse meldet. Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen als solche jeweils eine Zeile. |
020 | ID des internen Modells | Spalte 010 von Meldebogen 105.01 | Anzugeben ist die vom berichtenden Institut zugewiesene ID des internen Modells. |
030 | EAD | Spalte 110 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsver-ordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe des Risikopositionswerts der Transaktionen im Anwendungsbereich des spezifischen Modells laut Spalte 020 für das spezifische Portfolio laut Spalte 010. Werden alle Transaktionen eines Portfolios mit einem spezifischen Modell behandelt, muss der Risikopositionswert dem Betrag entsprechen, der in Spalte 110 des Meldebogens 102 bzw. 103 für dasselbe Portfolio angegeben wird. |
040 | RWEA | Spalte 260 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsver-ordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe des risikogewichteten Risikopositionsbetrags nach Anwendung des KMU-Faktors für die Transaktionen im Anwendungsbereich des spezifischen Modells laut Spalte 020 für das spezifische Portfolio laut Spalte 010. Werden alle Transaktionen eines Portfolios mit einem spezifischen Modell behandelt, so muss der Betrag dem Betrag entsprechen, der in Spalte 170 des Meldebogens 102 bzw. 103 für dasselbe Portfolio angegeben wird. |
C 105.03 – Zuordnung interner Modelle zu Ländern
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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005 | Zeilen-ID | Dieser Code ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet im Meldebogen jeweils eine Zeile. Die Angaben folgen der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw. | |
010 | ID des internen Modells | Spalte 010 von Meldebogen 105.01 | Anzugeben ist die vom berichtenden Institut zugewiesene ID des internen Modells. Ist eine ID des internen Modells mit mehreren Ländern verbunden, sind für jede Kombination aus „ID des internen Modells” und „Standort des Instituts” getrennte Zeilen auszufüllen. Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen als solche jeweils eine Zeile. |
020 | Standort des Instituts | Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe des ISO-Ländercodes des Sitzlands jedes Tochterunternehmens, in dem in den einzelnen Referenzportfolios IRB-Risikopositionen gebucht werden, unabhängig davon, ob eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes für die Anwendung eines IRB-Ansatzes vorliegt. |
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