ANHANG VI VO (EU) 2021/1971
ANHANG VI
ERGEBNISSE DER AUFSICHTLICHEN REFERENZPORTFOLIOS
MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN
C 106.00 – Ursprüngliche Marktbewertung und Gründe für die Nichteinbeziehung
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
010 | Nummer des Instruments | Anhang V Abschnitt 2 | Angabe der Nummer des Instruments aus Anhang V. |
020 | Modellierung des Instruments für VaR und sVaR (JA/NEIN) | Anzugeben ist entweder JA oder NEIN. | |
030 | Modellierung des Instruments für IRC (JA/NEIN) | Anzugeben ist entweder JA oder NEIN. | |
040 | Modellierung des Instruments für Korrelationshandel (JA/NEIN) | Anzugeben ist entweder JA oder NEIN. | |
050 | Grund für die Nichteinbeziehung | Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission |
Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
|
060 | Freitextfeld | In dieser Spalte kann das Institut zusätzliche Angaben machen. | |
070 | Ursprüngliche Marktbewertung ( „IMV” ) |
Nach der Mark-to-Market-Methode ermittelter Wert jedes einzelnen Instruments um 17:30 Uhr MEZ am Stichtag (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b). Möchte das Institut für ein bestimmtes Portfolio keine IMV bereitstellen, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist). |
C107.01 - VaR und sVaR Nicht-CTP. Nähere Angaben.
Zeile | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
010-060 | VaR | ||
010 | Methodik |
In Spalte 010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen:
Nähere Angaben zur Antwort in Spalte 010 sind in Spalte 020 einzutragen. Wurde in Spalte 010 Option d ausgewählt, sind in Spalte 020 nähere Angaben dazu zu machen. |
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020 | Berechnung des Zeithorizonts von 10 Tagen | Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
In Spalte 010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen:
Nähere Angaben zur Antwort in Spalte 010 sind in Spalte 020 einzutragen. |
030 | Länge des Beobachtungszeitraums | Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
In Spalte 010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen:
Nähere Angaben zur Antwort in Spalte 010 sind in Spalte 020 einzutragen. |
040 | Datengewichtung | Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
In Spalte 010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen:
Nähere Angaben zur Antwort in Spalte 010 sind in Spalte 020 einzutragen. |
050 | Backtesting-Zuschlagsfaktor | Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Der Backtesting-Zuschlagsfaktor ist der Zuschlagsfaktor zwischen 0 und 1 aus der Tabelle 1 in Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Nähere Angaben zur Antwort in Spalte 010 sind in Spalte 020 einzutragen. |
060 | Aufsichtlicher VaR-Zuschlagsfaktor | Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( „mindestens 3” ) |
Der aufsichtliche VaR-Zuschlagsfaktor ist der von der zuständigen Behörde vorgegebene Zuschlagsfaktor auf den VaR-Multiplikationsfaktor (mindestens 3) nach Maßgabe von Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der aufsichtliche VaR-Zuschlagsfaktor entspricht der Summe aus dem Backtesting-Zuschlagsfaktor und, falls anwendbar, dem qualitativen Zuschlagsfaktor über 3 hinaus. Nähere Angaben zur Antwort in Spalte 010 sind in Spalte 020 einzutragen. |
070-100 | SVaR (d. h. VaR unter Stressbedingungen) | ||
070 | Methodik |
In Spalte 010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen:
Nähere Angaben zur Antwort in Spalte 010 sind in Spalte 020 einzutragen. Wurde in Spalte 010 Option d ausgewählt, sind in Spalte 020 nähere Angaben dazu zu machen. |
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080 | Berechnung des Zeithorizonts von 10 Tagen | Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
In Spalte 010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen:
Nähere Angaben zur Antwort in Spalte 010 sind in Spalte 020 einzutragen. |
090 | Aufsichtlicher sVaR-Zuschlagsfaktor | Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Der aufsichtliche Zuschlagsfaktor ist der von der zuständigen Behörde vorgegebene Zuschlagsfaktor auf den s VaR-Multiplikationsfaktor (mindestens 3) nach Maßgabe von Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der aufsichtliche Zuschlagsfaktor entspricht der Summe aus 3, dem Backtesting-Zuschlagsfaktor und dem qualitativen Zuschlagsfaktor (falls anwendbar). Nähere Angaben zur Antwort in Spalte 010 sind in Spalte 020 einzutragen. |
100 | SVaR-Zeitraum | Artikel 365 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
In Spalte 010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen:
Falls in Spalte 010 Option a oder b gewählt wird, ist in Spalte 020 das Startdatum im Format „TT/MM/JJJJ” anzugeben. Wird in Spalte 010 die Option c oder d gewählt, sind die Startdaten für jede sVaR-Berechnung im Format „TT/MM/JJJJ” in Spalte 010 anzugeben. Wird in Spalte 010 Option e, f oder g gewählt, so ist in Spalte 020 auch anzugeben, welcher 12-Monats-Zeitraum für jede sVaR-Berechnung verwendet wird. |
C 107.02 – VaR, sVaR und PV – Nicht-CTP. Ergebnisse Basiswährung
Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|
Portfolio | Anhang V Abschnitt 3 und 4 dieser Durchführungsverordnung | Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V. |
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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010 | Datum | Die Ergebnisse für VaR, sVaR und Barwert (PV) sind für alle 10 Geschäftstage zwischen dem „ersten RM-Referenzdatum” und dem „letzten RM-Referenzdatum” (laut Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b) anzugeben. Bei Datenangaben ist die Konvention „TT/MM/JJJJ” zu befolgen. | |
020 | VaR | Artikel 365 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Aufsichtlicher 10-Tages-VaR-Wert für jedes Portfolio, ohne Anwendung des aufsichtlichen Multiplikationsfaktors von „mindestens 3” . Für jedes in Spalte 010 angegebene Datum ist eine Zahl auszuweisen. Berechnet das Institut keinen VaR-Wert für das in Spalte 010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist). |
030 | sVaR | Artikel 365 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Aufsichtlicher 10-Tages-sVaR-Wert für jedes Portfolio, ohne Anwendung des aufsichtlichen Multiplikationsfaktors von „mindestens 3” . Für jedes in Spalte 010 angegebene Datum ist eine Zahl auszuweisen. Berechnet das Institut keinen sVaR-Wert für das in Spalte 010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist). |
040 | PV | Angabe des Barwerts (PV) für jedes Portfolio. Für jedes in Spalte 010 angegebene Datum ist eine Zahl auszuweisen. Berechnet das Institut keinen PV für das in Spalte 010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist). |
C 108.00 – Gewinn- und Verlust-Zeitreihen
Meldebogen C 108.00 ( „Gewinn- & Verlust-Zeitreihen” ) ist nur von Instituten auszufüllen, die VaR mittels historischer Simulation berechnen. Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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Portfolio | Anhang V Abschnitt 3 und 4 dieser Durchführungsverordnung | Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Durchführungsverordnung. |
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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010 | Datum | Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | An jedem Geschäftstag gemäß dem im Sitzland des Instituts gültigen Kalenderjahr geben die Institute die für die VaR-Berechnung in Spalte 010 von Meldebogen C107.02 verwendeten GuV-Reihen mit mindestens 250 Beobachtungswerten ab 31. Januar 2020 zurückreichend an. |
020 | Tägliche GuV | Institute, die VaR mittels historischer Simulation berechnen, tragen die vollständigen vom Institut verwendeten historischen Datenreihen mit mindestens ein Jahr umfassenden Datenreihen und mit der an jedem Geschäftstag am Portfolio vorgenommenen Bewertungsänderung (d. h. täglicher GuV) ein (d. h. durch Vergleich der an jedem in Spalte 010 gemeldeten Geschäftstag zu Tagesschluss gültigen Bewertung mit der zum vorigen Tagesschluss gültigen Bewertung). Fällt ein Tag im Sitzland des Instituts auf einen gesetzlichen Feiertag, ist das Feld frei zu lassen (d. h. eine GuV von null ist nur dann einzutragen, wenn der hypothetische Wert des Portfolios an einem bestimmten Geschäftstag tatsächlich unverändert ist). |
C 109.01 – IRC. Nähere Angaben zum Modell
Zeile | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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010 | Anzahl der Modellierungsfaktoren | EBA/GL/2012/3 Angabe der Anzahl der Modellierungsfaktoren auf der Ebene des IRC-Gesamtmodells. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
Nähere Angaben zur Antwort in Spalte 010 sind in Spalte 020 einzutragen. | |
020 | Herkunft der LGDs | EBA/GL/2012/3 Angabe der Herkunft der LGDs auf der Ebene des IRC-Gesamtmodells. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
Nähere Angaben zur Antwort in Spalte 010 sind in Spalte 020 einzutragen. Wurde in Spalte 010 Option c ausgewählt, sind dazu in dieser Spalte nähere Angaben zu machen. |
C 109.02 – IRC. Nähere Angaben zu den einzelnen Portfolios
Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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Portfolio | Anhang V Abschnitt 3 und 4 dieser Durchführungsverordnung | Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Durchführungsverordnung nur für Portfolios, für die IRC-Berechnungen verlangt werden. |
Zeile | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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10 | Liquiditätshorizont | Artikel 374 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | EBA/GL/2012/3 Angabe des auf Portfolioebene angewandten Liquiditätshorizonts. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
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20 | Herkunft der PDs | EBA/GL/2012/3 Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten PDs. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
Nähere Angaben zur Antwort in Spalte 010 sind in Spalte 020 einzutragen. Wurde in Spalte 010 Option d ausgewählt, sind hier in Spalte 020 nähere Angaben dazu zu machen. | |
30 | Herkunft der Übergangsmatrizen | EBA/GL/2012/3 Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten Übergangsmatrizen. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
Nähere Angaben zur Antwort in Spalte 010 sind in Spalte 020 einzutragen. Wurde in Spalte 010 Option d ausgewählt, sind hier in Spalte 020 nähere Angaben dazu zu machen. |
C 109.03 – IRC. Betrag nach Portfolio/Datum
Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|
Portfolio | Anhang V Abschnitt 3 und 4 dieser Durchführungsverordnung | Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Durchführungsverordnung nur für Portfolios, für die IRC-Berechnungen verlangt werden. |
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
010 | Datum | IRC ist für alle 10 Geschäftstage zwischen dem „ersten RM-Referenzdatum” und dem „letzten RM-Referenzdatum” (laut Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b) anzugeben. Bei Datenangaben ist die Konvention „TT/MM/JJJJ” zu befolgen. | |
020 | IRC | Artikel 372 bis 376 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | EBA/GL/2012/3 Angabe des aufsichtlichen IRC-Werts für jedes Portfolio. Für jedes in Spalte 010 angegebene Datum ist eine Zahl auszuweisen. Berechnet das Institut keine IRC für das in Spalte 010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind ausschließlich einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich null ergibt). |
C 110.01 – CT. Nähere Angaben zum Modell.
Zeile | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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010 | Anzahl der Modellierungsfaktoren | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe der Anzahl der Modellierungsfaktoren auf der Ebene des Korrelationshandels-Gesamtmodells. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
In Spalte 020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 010 eingetragen werden. |
020 | Herkunft der LGDs | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe der Quelle der LGDs auf der Ebene des Korrelationshandels-Gesamtmodells. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
Nähere Angaben zur Antwort in Spalte 010 sind in Spalte 020 einzutragen. Wurde in Spalte 010 Option c ausgewählt, sind dazu in dieser Spalte nähere Angaben zu machen. |
C 110.02 – CT. Nähere Angaben zu den einzelnen Portfolios
Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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Portfolio | Anhang V Abschnitt 3 und 4 dieser Durchführungsverordnung | Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Durchführungsverordnung nur für Portfolios, für die APR-Angaben verlangt werden. |
Zeile | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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010 | Liquiditätshorizont | Artikel 377 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe des auf Portfolioebene angewandten Liquiditätshorizonts. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
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020 | Herkunft der PDs | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten PDs. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
Nähere Angaben zur Antwort in Spalte 010 sind in Spalte 020 einzutragen. Wurde in Spalte 010 Option d ausgewählt, sind in Spalte 020 nähere Angaben dazu zu machen. |
030 | Herkunft der Übergangsmatrizen | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten Übergangsmatrizen. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
Nähere Angaben zur Antwort in Spalte 010 sind in Spalte 020 einzutragen. Wurde in Spalte 010 Option d ausgewählt, sind hier in Spalte 020 nähere Angaben dazu zu machen. |
C 110.03 – CT. APR nach Portfolio/Datum
Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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Portfolio | Anhang V Abschnitt 3 dieser Durchführungsverordnung | Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Durchführungsverordnung nur für Portfolios, für die APR-Berechnungen verlangt werden. |
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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010 | Datum | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | APR ( „All-Price-Risk” ) ist für alle 10 Geschäftstage zwischen dem „ersten RM-Referenzdatum” und dem „letzten RM-Referenzdatum” (laut Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b) anzugeben. Bei Datenangaben ist die Konvention „TT/MM/JJJJ” zu befolgen. |
60 | APR | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Anzugeben sind die Ergebnisse der Anwendung des aufsichtlichen Korrelationshandelsmodells auf jedes Portfolio. Für jedes in Spalte 010 angegebene Datum ist eine Zahl auszuweisen. Verwendet das Institut für das in Spalte 010 angegebene Datum kein Korrelationshandelsmodell, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Berechnungsergebnis tatsächlich gleich null ist). |
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