Artikel 1 VO (EU) 2021/1972
Diese Verordnung enthält die Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten, die Betreibern bei der Fischerei, der Fischzucht sowie der Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wegen der besonderen Nachteile dieser Gebiete in äußerster Randlage im Förderzeitraum gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 entstanden sind.
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